Bedenkenanmeldungen nach VOB sind im Zuge eines Bauprojekts relevant, wenn dem Auftragnehmer Qualitätsmängel und/oder Gefahren auffallen, die dem Erfolg des Bauvorhabens im Wege stehen und zudem zur Gefahr für Leib und Leben der Beteiligten werden können. Dies kann wegen der fehlenden Güte der Baustoffe, der vorgesehenen Art der Ausführung oder der geleisteten Vorarbeit der Fall sein. Im Folgenden erfahren Sie alles rund um die Bedenkenanzeige gemäß VOB.
Sollten Sie eine Vorlage für eine korrekte schriftliche Bedenkenanzeige gemäß VOB/B suchen, so können Sie hier Ihr Muster der Bedenkenanmeldung lt. VOB/B downloaden.
- Bedenkenanzeige lt. VOB/B: Auftraggeber & Auftragnehmer
- Gemäß VOB: Bedenken anmelden
- Schriftlich Bedenken anmelden nach VOB: Im Interesse aller
- Bedenkenanmeldung VOB/B: die Pflichten im Detail
- Bedenkenanzeige VOB: Vorlage & Inhalte
- Bedenkenanmeldung nach VOB/B: auf der sicheren Seite
- FAQ – Antworten auf häufig gestellte Fragen
Bedenkenanzeige lt. VOB/B: Auftraggeber & Auftragnehmer
Wenn Bauarbeiter auf einer Baustelle Dinge zu Gesicht bekommen, die alle weiteren Schritte im Bauvorhaben auf negative Weise beeinflussen können oder gar eine Unfallgefahr darstellen, müssen sie den Auftraggeber schriftlich dahingehend informieren. In der Regel geht eine solche Bedenkenanmeldung über den Handwerker zum Bauleiter (Auftragnehmer) und weiter an den Bauherren (Auftraggeber).
Diese Pflicht besteht mit dem Hintergrund, dass dem Auftraggeber Mängel und die dadurch entstehenden Kosten mitgeteilt und idealerweise erspart werden sollen, indem ein Profi seine Bedenken anmeldet.
Im § 4 Abs. 3 VOB/B steht diese Pflicht wie folgt festgeschrieben:
„Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.“
Die Pflicht ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz. Das heißt, diese Pflichten kommen nicht nur im Zuge eines VOB/B Vertrags zum Tragen, sondern gelten auch bei Werksverträgen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Gemäß VOB: Bedenken anmelden
Entsprechend des § 4 VOB/B und BGB wird also vom Auftragnehmer erwartet, dass er seine Bedenken bezüglich folgender Aspekte mit dem Auftraggeber teilt:
- geleistete Arbeit seitens der Vorgewerke
- geplante Art der Ausführung
- Güte der Baustoffe

Eine Bedenkenanzeige bedeutet nicht, dass sich Bauverantwortliche aus der Affäre ziehen, sondern dass bestehende Mängel oder unzureichende Sicherheit auf der Baustelle die mängelfreie Erbringung von weiteren Leistungen erschweren bzw. unmöglich machen.
Schriftlich Bedenken anmelden nach VOB: Im Interesse aller
Auch wenn eine Bedenkenanmeldung zunächst eher ein Ärgernis darstellt, da das Bauobjekt Mängel aufweist, die wiederum Verzögerungen verursachen, so ist sie doch im Interesse aller am Objekt beteiligten Parteien.
Mit einer korrekt gestellten und rechtzeitigen schriftlichen Bedenkenanmeldung können einerseits Auftragnehmer ihrer Gewährleistungspflicht entgehen, da sie Mängel beanstanden, die sie nicht verursacht haben, die aber ihre Arbeit behindern oder unmöglich machen. Andererseits tun sie dem Auftraggeber einen großen Gefallen. Kosten, Zeit und Nerven können mit einer ordnungsgemäßen Bedenkenanzeige geschont werden.
Ein Auftraggeber profitiert vom Wissen des Auftragnehmers, denn er ist in der Regel derjenige, dem Mängel am Bau auffallen bzw. der weiß, worauf es zu achten gilt.
Er kann mit der Bedenkenanmeldung Folgeschäden, Unfälle, Kostensteigerungen und somit weitere Ärgernisse im Zuge des Bauablaufs für den Auftraggeber verhindern.

1. Umfang
Es kann keine allgemeingültige Antwort auf die Frage nach dem Umfang der Pflicht zur Bedenkenanmeldung gegeben werden. Die Anmeldepflicht richtet sich nach jeweiligen Einzelfällen und den Fachkenntnissen des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet, jegliche Leistungen auf Herz und Nieren zu prüfen. Es geht viel mehr um die gewerkeüblichen Aspekte. Auch ist die Hinweispflicht nur im Rahmen seines Fachbereichs relevant – ein Elektriker muss nicht die Arbeit des Installateurs prüfen und er ist auch nicht für übersehene Mängel bzw. Folgeschäden zu belangen.
So sollte ein Bodenleger den Zustand des Estrichs prüfen, ohne dafür aufwendige Bohrungen anzustellen. Auch sollte ein Fensterbauer schlechte Isolierungen oder andere unsachgemäße Arbeiten erkennen und anschließend dem Bauleiter melden, sodass dieser die Bedenken anmelden kann – idealerweise eben unverzüglich.
Hat ein Auftragnehmer viel Wissen und Erfahrung auf Baustellen bzw. im jeweiligen Handwerksbereich gesammelt, so kann er unter Umständen eine intensive Prüfung anstellen und dementsprechend umfangreiche Bedenken äußern. Ein erfahrener Auftragnehmer ist für den Auftraggeber also eine Bereicherung, denn er bewahrt ihn vor Kostenexplosionen bzw. Folgeschäden und die Belegschaft vor Unfällen.
In der VOB/C wird näher darauf eingegangen, dort sind die DIN-Normen und Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) vermerkt, die nähere Informationen zur Bauausführung sowie Bauprüfung enthalten und ausführliche Beispiele anführen.

2. Frist
Die Bedenkenanmeldung hat laut der VOB/B unverzüglich zu erfolgen. Das bedeutet, dass ein Auftragnehmer seine Bedenken anmelden muss, sobald ein Mangel bzw. drohende Mängel erkannt werden – idealerweise vor Beginn seiner Arbeitsschritte.
Im § 13 Abs. 3 VOB/B steht geschrieben, dass ein Auftragnehmer für Schäden haftet, wenn er die Bedenken nicht ordnungsgemäß bzw. nicht unverzüglich anmeldet – dies schließt auch Mängel mit ein, die er gar nicht selbst verursacht hat bzw. die nur einen mittelbaren Einfluss auf sein Gewerk haben. Werden Schäden nicht unverzüglich angezeigt, so ist es auch schwierig bis unmöglich, die Verantwortung für Mängel nachverfolgen zu können.
Wird die Anzeige also verspätet gestellt, so kann es sein, dass der Auftragnehmer einerseits seine Unschuld hinsichtlich zuvor entstandener Mängel schwer beweisen kann und er zudem die Kosten für etwaige Verzögerungen etc. selbst tragen muss.
3. Haftung
Wie bereits erwähnt, ein Bauarbeiter bzw. Bauleiter ist dazu verpflichtet, Mängel anzumelden, sobald sie erkannt werden. Kommt ein Bauleiter dieser Pflicht nicht nach, so haftet er einerseits für entstehende Folgeschäden und etwaige Unfälle, die aufgrund der nicht behobenen Mängel entstehen und andererseits auch für die Kosten, die aufgrund von Bauverzögerungen entstehen.
Reagiert ein Auftraggeber nicht auf die Bedenken seitens des Auftragnehmers, so ist hinsichtlich der Haftungsfrage zwischen untergeordneten Mängeln und Mängeln, die Unfallgefahr bergen, zu unterscheiden:
- Bei einem untergeordneten Mangel gehen Handwerker kein großes Haftungsrisiko ein, wenn sie trotz eines Mangels und der fehlenden Berichtigung seitens des Bauherrn ihre Arbeit fortführen. Wichtig ist in diesem Zuge, dass sie den Mangel korrekt angemeldet haben und dies auch beweisen können.
- Bei einem Mangel, der ein Unfallrisiko birgt, ist es für Bauarbeiter und Handwerker ratsamer, auf eine Reaktion des Bauherrn zu warten, da sie sonst ein großes Haftungsrisiko eingehen. Kommt es zu Verzögerungen, so können sie Mehrkosten veranschlagen.
Bedenken anmelden gemäß VOB/B: komfortabel mit BauMaster®
Die Anmeldung von Bedenken ist gemäß VOB/B und BGB eine Pflicht für Auftragnehmer. Mit Hilfe einer digitalen Softwarelösung wie BauMaster, die von allen Parteien konsequent verwendet wird, lassen sich Bedenken festhalten und nachverfolgen. Das gedruckte Dokument kann dann schnell und einfach aus der Software heraus verschickt werden.

Bedenkenanmeldung VOB/B: die Pflichten im Detail
Wie bereits erwähnt, die im § 4 Abs. 3 VOB/B festgeschriebenen Prüf-Pflichten beziehen sich auf die folgenden Faktoren:
- geleistete Arbeit seitens der Vorgewerke
- Art der (geplanten) Ausführung
- Güte der Baustoffe
Für Auftragnehmer heißt das im Detail:
1. Bedenkenanzeige bei Mängeln, die von Vorgewerken verursacht wurden

Kommt es bei einem Gewerk zu einem Fehler, so muss dieser beseitigt werden, bevor die Folgearbeit geleistet wird – vorausgesetzt die Gewerke sind voneinander abhängig. Kann ein Auftragnehmer seine Arbeit aufgrund der Vorarbeit eines anderen Gewerks nicht ordnungsgemäß verrichten, so muss er dem Auftraggeber seine Bedenken schriftlich und inhaltlich vollständig mitteilen.
Auch unterliegt der Auftragnehmer einer Hinweispflicht. Er muss ihm nachfolgende Gewerke auf etwaige Besonderheiten oder technische Vorgaben, die nicht der Norm entsprechen, hinweisen.
2. Bedenkenanzeige gegen die (geplante) Art der Ausführung

Um dies gewährleisten zu können, muss ein Auftragnehmer die gesamte Planung für ein Bauobjekt kennen – zumindest die Phasen, die sein Gewerk betreffen. Hat er die Planung zu Gesicht bekommen, so muss er beurteilen, ob das Bauvorhaben mit dieser Planung auch ohne Mängel umsetzbar ist.
Dabei hinterfragt er beispielsweise die Pläne des Architekten und die anzuwendenden Regeln der Technik. Gibt es Änderungen in der Planung – was im Zuge eines Bauvorhabens vorkommen kann – so muss er auch die Änderungen einer Prüfung unterziehen und seine Bedenken in Sachen Energieeinsparung, Elektrik, Dämmung, Schallschutz etc. unverzüglich mitteilen.
3. Bedenkenanzeige aufgrund von Materialfehlern

In der Regel weiß der Auftragnehmer mehr über Baustoffe und Materialien als der Auftraggeber. Dementsprechend ist der Auftragnehmer als Experte dazu verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien auf Mängel hin zu untersuchen.
Ein Auftragnehmer haftet für auftretende Schäden, wenn er den Auftraggeber nicht auf die mangelhafte Güte hinweist.
Bedenkenanzeige VOB: Vorlage & Inhalte
In eine Bedenkenanzeige gehören noch weitere Informationen, die über die Infos zu den jeweiligen Bedenken bzw. Mängeln und Fehlplanungen hinausgehen. Eine Bedenkenanmeldung gemäß VOB/B § 4 Abs. 3 sollte folgende Elemente enthalten:
- das fristgerechte Datum
- Name und Anschrift vom Auftraggeber (Bauherr)
- Name und Anschrift vom Auftragnehmer (Bauleiter)
- Informationen zum Bauvorhaben
- die Vertragsnummer des Bauvertrags
- Datum der Beauftragung
- Informationen, an wen die Bedenkenanmeldung gerichtet ist (an den Bauherren selbst)
- Informationen zur Örtlichkeit (Stockwerk, Raum etc.)
- schriftliche Gründe für die Bedenken gegen Güte/Ausführung/Vorarbeit (genau ausführen)
- etwaige Prognosen zu Folgeschäden
- Bitte, die Bedenken innerhalb einer festgesetzten Frist zu überprüfen
- Hinweis zum Wegfall der Gewährleistung/Haftungspflicht
- Hinweis zur Verlängerung der Bauzeit
- Unterschrift
Muster einer Bedenkenanzeige nach VOB/B:
Damit Sie eine Vorstellung davon bekommen, wie so eine Anzeige aussehen soll, stellen wir Ihnen im Folgenden eine Bedenkenanzeige nach VOB-Vorlage zur Verfügung. Sie können ganz einfach mit einem Klick Ihr herunterladen.
Bedenkenanmeldung nach VOB/B: auf der sicheren Seite
Eine Bedenkenanzeige ist für den Auftragnehmer Pflicht. Sollten ihm als fachlicher Experte Mängel auffallen, die den Bau seines Gewerks im Wege stehen oder die Sicherheit der Belegschaft beeinträchtigen, so muss er seine Bedenken unverzüglich und in ausführlicher Form anzeigen. Für Auftraggeber sind versierte Auftragnehmer eine wichtige Instanz, da ihre Gewissenhaftigkeit und Expertise entscheidend für den Bauerfolg sind.
FAQ – Antworten auf häufig gestellte Fragen
Was ist eine Bedenkenanmeldung?
Erkennt ein Auftragnehmer – ein Bauleiter oder einer der Handwerker – dass die geleistete Vorarbeit, die Güte der Materialien oder die geplante Art der Ausführung mangelhaft bzw. gefährlich ist, so muss er seine Bedenken schriftlich anmelden.
Wie schreibe ich eine Bedenkenanmeldung?
Die Anzeige von Bedenken gemäß VOB/B muss auf jeden Fall schriftlich erfolgen, eine E-Mail reicht dafür nicht aus. Sie muss an den Auftraggeber – den Bauherren – gerichtet sein und die bestehenden Bedenken genau auflisten und ausführen. Die Frist sollte ebenfalls eingehalten werden – eine Bedenkenanmeldung ist unverzüglich zu stellen.
Wann muss eine Bedenkenanmeldung gestellt werden?
Unverzüglich – also sobald dem Auftragnehmer der Mangel bewusst wird. Diverse Mängel wiegen schwerer als andere, aber undichte Dämmungen und schiefe Dachbalken gehören sehr zeitnah angezeigt.