Schlussrechnung nach VOB & ÖNORM: das ist wichtig bei der Abrechnung

Geschrieben von

Maya Friedrich

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Von allen Rechnungen, die während eines Bauprojektes gestellt werden, ist die Schlussrechnung die wichtigste – denn ein Bauvorhaben ist erst dann wirklich abgeschlossen, wenn alles geprüft, geklärt und abgerechnet ist. In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige rund um die Schlussrechnung nach VOB/B und ÖNORM B 2110, damit in diesem letzten Schritt des Projektes nichts schiefgehen kann.

Grundlagen zur Schlussrechnung am Bau: VOB- & ÖNORM-Richtlinien

Die Schlussrechnung ist die letzte, abschließende Rechnung im Zuge eines Bauvorhabens. Sie erfolgt nach der Bauabnahme und fasst alle Forderungen aus demselben Bauvertrag zusammen, inklusive Nachträgen. In der Schlussrechnung scheint also die Gesamtleistung eines Bauunternehmens auf. Bereits erhaltene Abschlagszahlungen werden dann von der Rechnungssumme abgezogen.

Wie genau muss eine Schlussrechnung nun aussehen, welche rechtlichen Grundlagen sind bei der Abrechnung nach VOB und ÖNORM zu beachten und welche Punkte stehen darin?

Deutschland: Schlussrechnung nach VOB/B § 14

Die Endabrechnung im deutschen Baugewerbe ist in VOB/B § 14 festgelegt: Hier finden sich wichtige bauspezifische Erweiterungen zum BGB. Allgemein schreibt die VOB vor, dass Leistungen prüfbar abzurechnen sind. Dazu muss die Rechnung folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie muss übersichtlich sein.
  • Die Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses soll eingehalten werden.
  • Sie soll dieselben Bezeichnungen wie im Vertrag verwenden.
  • Für die Abrechnung erforderliche Leistungsnachweise müssen mit abgegeben werden, z. B. Aufmaße, Mengenberechnungen, Lieferscheine oder Stundennachweise. Nur so kann die Rechnung auf ihre Richtigkeit geprüft werden.
  • Änderungen und Ergänzungen müssen kenntlich gemacht oder separat abgerechnet werden.
Schlussrechnung VOB Bestandteile
Die Richtlinien für die Schlussrechnung nach VOB

Österreich: Schlussrechnung nach ÖNORM B 2110 Pkt.8

Alle Regelungen zur Schlussrechnung am Bau in Österreich stehen in Pkt. 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110, die auf den gesetzlichen Grundlagen des ABGB aufbaut. Wie in der VOB muss die Schlussrechnung mit zumutbarem Aufwand prüfbar sein.

Während das deutsche Regelwerk jedoch keine Vorgaben zum Inhalt macht, listet das österreichische Pendant sehr wohl verpflichtende Rechnungsbestandteile auf:

  • Auftragsbezeichnung nach Vorgaben des Auftraggebers
  • Name und Anschrift beider Parteien
  • Zeitraum der Leistungserbringung
  • kurze Bezeichnung der Leistungen, in der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses
  • zur Prüfung notwendige Unterlagen, z. B. Mengenberechnungen, Abrechnungspläne, Preisumrechnungen, Zeichnungen, Lieferscheine, Stundennachweise und Leistungsberichte
  • Regieleistungen (bei Verträgen mit Pauschalpreisen sind diese gesondert zu verrechnen)
Schlussrechnung Bestandteile ÖNORM

Was sollte sonst noch in der Schlussrechnung stehen?

Ergänzend zu den gerade genannten Vorgaben in der ÖNORM B 2110, die auch auf eine VOB-Schlussrechnung umlegbar sind, sollten Sie folgende Bestandteile nicht vergessen:

  • klare Bezeichnung als „Schlussrechnung
  • vereinbarte Gesamt-Auftragssumme
  • Nachtragsleistungen, die zusätzlich verrechnet werden
  • Abschlagszahlungen, die bereits geleistet wurden
  • tatsächlich zu bezahlende Restsumme: nach Aufrechnung und Abzug aller Mehr- und Minderkosten und bereits bezahlter Teilrechnungen
  • vereinbarte Entgeltminderungen, z. B. Skonto
Schlussrechnung VOB Bestandteile

Ihr Muster für die Schlussrechnung am Bau

Sie wollen sichergehen, keine wichtigen Rechnungsbestandteile zu vergessen? Unser „Schlussrechnung nach VOB“-Muster hilft Ihnen dabei, rechtskonforme Rechnungen zu erstellen. Egal, ob Sie als Bauunternehmer Ihre Leistungen verrechnen oder als Auftraggeber das Erstellen der Rechnung einmal selbst übernehmen müssen: Mit einem Muster für die Schlussrechnung am Bau blicken Sie dem Bauabschluss und der Schlusszahlung entspannt entgegen.

Fristen für die Schlussrechnung lt. VOB/ÖNORM

Abgesehen von rechtlichen Grundlagen und dem Inhalt ist die wichtigste Frage rund um die Schlussrechnung im Baugewerbe wohl jene der Fristen. Wann muss die Rechnung eingereicht, wann geprüft und wann bezahlt werden? Hier finden Sie alle Fristen auf einen Blick:

VOB/B § 14: Einreichfrist der Schlussrechnung

Die Schlussrechnung nach VOB muss spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung der Leistungen eingereicht werden – vorausgesetzt, die Ausführung hat maximal 3 Monate in Anspruch genommen. Für eine längere Leistungsdauer kommen alle 3 Monate 6 Werktage zur Einreichfrist hinzu.

VOB/B § 16: Prüfungsfrist & Zahlungsziel für die Schlussrechnung

Grundsätzlich wird die Schlussrechnung nach VOB „alsbald nach Prüfung und Feststellung durch den Auftraggeber“ fällig. Sowohl die Prüfung als auch die Zahlung sind aufs Äußerste zu beschleunigen. Da eine solch ungenaue Aussage in der Praxis aber wenig hilfreich ist, gibt die VOB außerdem eine maximale Prüf- und Zahlungsfrist an:

  • Standardmäßig beträgt das VOB-Zahlungsziel für die Schlussrechnung 30 Tage nach Rechnungseingang.
  • Bei besonderen Umständen und in beiderseitigem Einverständnis kann die Prüfungs- und Zahlungsfrist auf 60 Tage verlängert Darunter fallen z. B. sehr umfangreiche Bauvorhaben.

Einreichfrist nach ÖNORM B 2110

Laut ÖNORM sind Schlussrechnungen innerhalb von 2 Monaten nach der vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen vorzulegen. Diese Frist gilt jedoch nur dann, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.

Prüf- und Zahlungsfrist nach ÖNORM B 2110

Die eingegangene Rechnung muss anschließend innerhalb von 60 Tagen geprüft und bezahlt werden. Beträgt die Auftragssumme weniger als 100.000 €, dann verkürzt sich die Frist auf 30 Tage.

Schlussrechnungsvorbehalt nach VOB & ÖNORM

Als Auftragnehmer sollten Sie bei ÖNORM- und VOB-Schlussrechnungen besonders auf ausstehende frühere Zahlungen und Nachforderungen achten: Mit Annahme der Schlusszahlung verlieren Sie häufig ihren Anspruch darauf. Um das zu verhindern, ist ein Vorbehalt in der Schlussrechnung notwendig.

Alternativ kann im Nachhinein noch ein schriftlicher Vorbehalt (mit ausreichender Begründung) erhoben werden – innerhalb der folgenden Fristen:

  • VOB § 16 (3): innerhalb von 28 Tagen nach der Mitteilung über die Schlusszahlungsannahme. Weitere 28 Tage bleiben Zeit, um den Vorbehalt ausreichend zu begründen bzw. eine neue Rechnung über strittige Positionen zu stellen.
  • ÖNORM B 2110 Pkt. 8.4.2: innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Zahlung. Ausnahme: Weicht die Schlusszahlung vom vereinbarten Betrag ab, beginnt die Vorbehaltsfrist erst mit der Begründung dieser Differenz seitens des Auftraggebers.
Schlussrechnung VOB und ÖNORM Fristen

Probleme und Streitigkeiten rund um die Schlussrechnungsfristen

Wer hat welche Rechnungen zu spät eingereicht, besteht bereits Zahlungsverzug und sind die bemängelten Positionen überhaupt gerechtfertigt? Solche Fragen führen immer wieder zu Streitigkeiten auf der Baustelle. Die typischen Problemstellen und deren rechtliche Lage im Überblick:

Schlussrechnung Mindmap

1. Rechnungsverzug

Direkt nach der Bauabnahme kann es passieren, dass das ausführende Unternehmen keine Rechnung stellt, obwohl die Einreichfrist bereits abgelaufen ist. In diesem Fall wird nochmals eine Nachfrist für die Rechnungslegung gewährt.

Folgt darauf immer noch keine Reaktion, darf der Auftraggeber die abschließende Rechnung selbst erstellen bzw. erstellen lassen – auf Kosten des Auftragnehmers. Das gilt sowohl für die Schlussrechnung nach VOB als auch nach ÖNORM.

2. Fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung

Anders gestaltet sich die Situation, wenn zwar eine Rechnung vorliegt, diese jedoch mangelhaft und unvollständig ist. Dies muss dem Auftragnehmer unbedingt vor Ablauf der Prüffrist angezeigt werden. Ansonsten kann sich der Auftraggeber nicht mehr auf fehlende Prüfbarkeit berufen. (Eine Zahlungsverweigerung aus anderen Gründen ist weiterhin möglich.)

Die fehlende Prüfbarkeit ist allerdings zu begründen. Als gerechtfertigt gilt beispielsweise, wenn Leistungsnachweise fehlen. Kleinere Flüchtigkeitsfehler oder falsch benannte Leistungen, die für fachkundige Personen trotzdem nachvollziehbar sind, zählen hingegen nicht.

3. Inhaltliche Diskrepanzen in der Schlussrechnung

Neben einer fehlenden oder nicht prüfbaren Rechnung gibt es häufig noch einen viel größeren Streitpunkt zwischen den Beteiligten: nämlich den Inhalt der Abrechnung. Hier treten vor allem dann Unstimmigkeiten auf, wenn der ursprüngliche Bauvertrag geändert, gekürzt oder um neue Leistungen ergänzt wurde.

Häufige Probleme sind Bauleistungen, …

  • …die in der ursprünglichen Leistungsbeschreibung standen, aber schlussendlich gar nicht durchgeführt wurden.
  • … die zusätzlich durchgeführt, jedoch nicht schriftlich festgehalten wurden.
  • …deren Umfang oder Art sich während der Bautätigkeiten verändert hat.

Verzögert sich die Zahlung aufgrund solcher inhaltlichen Probleme, darf nur das Entgelt für die umstrittenen Punkte zurückbehalten werden. Dem Bauunternehmen sind also in der Zwischenzeit alle unbestrittenen Positionen zu bezahlen. Dabei handelt es sich dann nicht um die Schlusszahlung, sondern um eine Abschlagszahlung.

4. Zahlungsverzug

Ein Zahlungsverzug ist nur aus triftigen Gründen gerechtfertigt. Über diese muss der Auftragnehmer frühzeitig in Kenntnis gesetzt werden. Hat der Auftragnehmer alle seine gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und erhält den ihm zustehenden Betrag trotzdem nicht, dann befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug – mit rechtlichen Folgen.

  • Nach einem ersten Mahnschreiben mit angemessener Nachfrist werden in der Regel Verzugszinsen fällig.
  • Entsteht nachweislich ein Schaden durch den Verzug, kommen noch Schadenersatzforderungen dazu.

Weniger Scherereien durch mehr Ordnung am Bau

Um Probleme bei der Abrechnung von vornherein zu verhindern, sollten alle Baubeteiligten von Anfang an Ordnung in die Baustelle bringen. Konkret ist damit folgendes gemeint:

  • Halten Sie zusätzliche Bauleistungen, die nicht im ursprünglichen Bauvertrag vereinbart wurden, genau fest und erstellen Sie einen Soll-Ist-Vergleich. Legen Sie Unterlagen, wie z. B. Ausführungspläne bei.
  • Dokumentieren Sie im Bautagebuch in Bautagesberichten ganz genau, welche Arbeitsleistungen erbracht wurden. Dann lässt sich die Endabrechnung ganz einfach erstellen und auf ihre inhaltliche Richtigkeit prüfen.
  • Behalten Sie bereits erfolgte Zahlungen genau im Auge und sammeln Sie alle Teilrechnungen an einem zentralen Ort.
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Die perfekte Schlussrechnung nach VOB & ÖNORM

Als Fazit könnte man sagen, dass Pünktlichkeit, Sorgfalt und gute Zusammenarbeit für die Schlussrechnung nach VOB & ÖNORM ausschlaggebend sind. Das gilt für beide Seiten des Bauvertrags. Wer die rechtlichen Fristen und Vorgaben zur Endabrechnung einhält und sich während des Bauablaufs gut mit den Projektpartnern abstimmt, wird wenig Schwierigkeiten mit der Schlussrechnung und Schlusszahlung haben.

FAQ – die wichtigsten Fragen kurz erklärt

Wann erfolgt die Schlussrechnung am Bau?

Die Schlussrechnung ist die finale Abrechnung, die am Ende eines Bauvorhabens fällig wird. Sie wird üblicherweise nach der Bauabnahme erstellt, wenn alle Bauleistungen fertiggestellt wurden. Für das Einreichen der Rechnung gelten je nach gesetzlicher Grundlage folgende Fristen:

  • Abrechnung nach VOB/B: 12 Werktage nach Fertigstellung der Leistungen (+ 6 Werktage, wenn die Ausführung länger als 3 Monate dauert).
  • Abrechnung nach ÖNORM B 2110: 2 Monate nach Erbringung der Leistungen, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

Wie muss eine Schlussrechnung nach VOB aussehen?

Die Schlussrechnung nach VOB muss übersichtlich aufgebaut sein, in derselben Reihenfolge und mit denselben Bezeichnungen wie im Bauvertrag, sodass sie leicht prüfbar ist. Die gesamte Auftragssumme, Nachträge und Abschlagszahlungen sowie der noch offene Restbetrag sollen gut erkennbar darin aufscheinen. Außerdem müssen entsprechende Leistungsnachweise beigelegt werden.

Wann muss eine Schlussrechnung bezahlt werden?

Die Schlussrechnung am Bau muss innerhalb der folgenden Fristen bezahlt werden:

  • VOB/B: alsbald nach Prüfung und Feststellung durch den Auftraggeber, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung. In besonderen Fällen kann die Frist auch 60 Tage
  • ÖNORM B 2110: Bei einer Auftragssumme unter 100.000 € beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage, darüber sind es 60 Tage.