Von allen Rechnungen, die während eines Bauprojektes gestellt werden, ist die Schlussrechnung die wichtigste – denn ein Bauvorhaben ist erst dann wirklich abgeschlossen, wenn alles geprüft, geklärt und abgerechnet ist. In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige rund um die Schlussrechnung nach VOB/B und ÖNORM B 2110, damit in diesem letzten Schritt des Projektes nichts schiefgehen kann.
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- Grundlagen zur Schlussrechnung am Bau: VOB- & ÖNORM-Richtlinien
- Fristen für die Schlussrechnung lt. VOB/ÖNORM
- Schlussrechnungsvorbehalt nach VOB & ÖNORM
- Probleme und Streitigkeiten rund um die Schlussrechnungsfristen
- Weniger Scherereien durch mehr Ordnung am Bau
- Die perfekte Schlussrechnung nach VOB & ÖNORM
- FAQ – die wichtigsten Fragen kurz erklärt
Grundlagen zur Schlussrechnung am Bau: VOB- & ÖNORM-Richtlinien
Die Schlussrechnung ist die letzte, abschließende Rechnung im Zuge eines Bauvorhabens. Sie erfolgt nach der Bauabnahme und fasst alle Forderungen aus demselben Bauvertrag zusammen, inklusive Nachträgen. In der Schlussrechnung scheint also die Gesamtleistung eines Bauunternehmens auf. Bereits erhaltene Abschlagszahlungen werden dann von der Rechnungssumme abgezogen.
Je nach Projekt geht es bei der Schlusszahlung häufig um hohe Geldsummen. Es lohnt sich, die abschließende Rechnung mit Genauigkeit und Sorgfalt zu erstellen und zu prüfen, egal ob als Bauherr, Bauleiter oder Handwerksbetrieb. Auf diese Weise gibt es im Nachhinein keine Unstimmigkeiten.
Wie genau muss eine Schlussrechnung nun aussehen, welche rechtlichen Grundlagen sind bei der Abrechnung nach VOB und ÖNORM zu beachten und welche Punkte stehen darin?
Deutschland: Schlussrechnung nach VOB/B § 14
Die Endabrechnung im deutschen Baugewerbe ist in VOB/B § 14 festgelegt: Hier finden sich wichtige bauspezifische Erweiterungen zum BGB. Allgemein schreibt die VOB vor, dass Leistungen prüfbar abzurechnen sind. Dazu muss die Rechnung folgende Bedingungen erfüllen:
Sind für die Abrechnung nach VOB Leistungsfeststellungen vor Ort nötig, sollen diese gemeinsam erfolgen. Falls Leistungen später nicht mehr ersichtlich sind, sollte das unbedingt vor dem weiteren Bauablauf passieren!

Österreich: Schlussrechnung nach ÖNORM B 2110 Pkt.8
Alle Regelungen zur Schlussrechnung am Bau in Österreich stehen in Pkt. 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110, die auf den gesetzlichen Grundlagen des ABGB aufbaut. Wie in der VOB muss die Schlussrechnung mit zumutbarem Aufwand prüfbar sein.
Während das deutsche Regelwerk jedoch keine Vorgaben zum Inhalt macht, listet das österreichische Pendant sehr wohl verpflichtende Rechnungsbestandteile auf:
Für die Schlussrechnung im Baugewerbe ist nach allen gängigen Regelwerken also eines besonders wichtig: Eine übersichtliche Gestaltung für leichte Prüfbarkeit.

Was sollte sonst noch in der Schlussrechnung stehen?
Ergänzend zu den gerade genannten Vorgaben in der ÖNORM B 2110, die auch auf eine VOB-Schlussrechnung umlegbar sind, sollten Sie folgende Bestandteile nicht vergessen:
Wichtig: Die Ausstellung der Rechnung muss schriftlich erfolgen. Ob es sich dabei um eine herkömmliche Rechnung im Papierformat oder eine elektronische Rechnung (eRechnung) handelt, bleibt dem Auftragnehmer überlassen.

Ihr Muster für die Schlussrechnung am Bau
Sie wollen sichergehen, keine wichtigen Rechnungsbestandteile zu vergessen? Unser „Schlussrechnung nach VOB“-Muster hilft Ihnen dabei, rechtskonforme Rechnungen zu erstellen. Egal, ob Sie als Bauunternehmer Ihre Leistungen verrechnen oder als Auftraggeber das Erstellen der Rechnung einmal selbst übernehmen müssen: Mit einem Muster für die Schlussrechnung am Bau blicken Sie dem Bauabschluss und der Schlusszahlung entspannt entgegen.
Fristen für die Schlussrechnung lt. VOB/ÖNORM
Abgesehen von rechtlichen Grundlagen und dem Inhalt ist die wichtigste Frage rund um die Schlussrechnung im Baugewerbe wohl jene der Fristen. Wann muss die Rechnung eingereicht, wann geprüft und wann bezahlt werden? Hier finden Sie alle Fristen auf einen Blick:
VOB/B § 14: Einreichfrist der Schlussrechnung
Die Schlussrechnung nach VOB muss spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung der Leistungen eingereicht werden – vorausgesetzt, die Ausführung hat maximal 3 Monate in Anspruch genommen. Für eine längere Leistungsdauer kommen alle 3 Monate 6 Werktage zur Einreichfrist hinzu.
VOB/B § 16: Prüfungsfrist & Zahlungsziel für die Schlussrechnung
Grundsätzlich wird die Schlussrechnung nach VOB „alsbald nach Prüfung und Feststellung durch den Auftraggeber“ fällig. Sowohl die Prüfung als auch die Zahlung sind aufs Äußerste zu beschleunigen. Da eine solch ungenaue Aussage in der Praxis aber wenig hilfreich ist, gibt die VOB außerdem eine maximale Prüf- und Zahlungsfrist an:
Einreichfrist nach ÖNORM B 2110
Laut ÖNORM sind Schlussrechnungen innerhalb von 2 Monaten nach der vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen vorzulegen. Diese Frist gilt jedoch nur dann, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.
Prüf- und Zahlungsfrist nach ÖNORM B 2110
Die eingegangene Rechnung muss anschließend innerhalb von 60 Tagen geprüft und bezahlt werden. Beträgt die Auftragssumme weniger als 100.000 €, dann verkürzt sich die Frist auf 30 Tage.
Achtung: Wurde eine Leistung vorzeitig erbracht, läuft die Zahlungsfrist erst ab dem vertraglich vereinbarten Fertigstellungsdatum – es sei denn, Auftraggeber und -nehmer haben sich vorher auf die frühere Fertigstellung geeinigt.
Schlussrechnungsvorbehalt nach VOB & ÖNORM
Als Auftragnehmer sollten Sie bei ÖNORM- und VOB-Schlussrechnungen besonders auf ausstehende frühere Zahlungen und Nachforderungen achten: Mit Annahme der Schlusszahlung verlieren Sie häufig ihren Anspruch darauf. Um das zu verhindern, ist ein Vorbehalt in der Schlussrechnung notwendig.
Alternativ kann im Nachhinein noch ein schriftlicher Vorbehalt (mit ausreichender Begründung) erhoben werden – innerhalb der folgenden Fristen:

Probleme und Streitigkeiten rund um die Schlussrechnungsfristen
Wer hat welche Rechnungen zu spät eingereicht, besteht bereits Zahlungsverzug und sind die bemängelten Positionen überhaupt gerechtfertigt? Solche Fragen führen immer wieder zu Streitigkeiten auf der Baustelle. Die typischen Problemstellen und deren rechtliche Lage im Überblick:

1. Rechnungsverzug
Direkt nach der Bauabnahme kann es passieren, dass das ausführende Unternehmen keine Rechnung stellt, obwohl die Einreichfrist bereits abgelaufen ist. In diesem Fall wird nochmals eine Nachfrist für die Rechnungslegung gewährt.
Folgt darauf immer noch keine Reaktion, darf der Auftraggeber die abschließende Rechnung selbst erstellen bzw. erstellen lassen – auf Kosten des Auftragnehmers. Das gilt sowohl für die Schlussrechnung nach VOB als auch nach ÖNORM.
2. Fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung
Anders gestaltet sich die Situation, wenn zwar eine Rechnung vorliegt, diese jedoch mangelhaft und unvollständig ist. Dies muss dem Auftragnehmer unbedingt vor Ablauf der Prüffrist angezeigt werden. Ansonsten kann sich der Auftraggeber nicht mehr auf fehlende Prüfbarkeit berufen. (Eine Zahlungsverweigerung aus anderen Gründen ist weiterhin möglich.)
Die fehlende Prüfbarkeit ist allerdings zu begründen. Als gerechtfertigt gilt beispielsweise, wenn Leistungsnachweise fehlen. Kleinere Flüchtigkeitsfehler oder falsch benannte Leistungen, die für fachkundige Personen trotzdem nachvollziehbar sind, zählen hingegen nicht.
Fristen bei mangelhafter Rechnungslegung lt. ÖNORM B 2110
–> Wenn eine Schlussrechnung so mangelhaft ist, dass sie weder geprüft noch berichtigt werden kann, muss Sie innerhalb von 30 Tagen zur Verbesserung zurückgestellt werden. Der Rechnungssteller hat nun weitere 30 Tage Zeit, eine neue Rechnung vorzulegen. Mit der neuen Rechnung beginnt eine neue Zahlungsfrist.
–> Eine Ausnahme: Wenn nur einzelne Unterlagen fehlen, muss der Auftraggeber innerhalb der Zahlungsfrist weitestmöglich prüfen und die fehlenden Unterlagen nachfordern. Die Frist verlängert sich dann um die Anzahl der Tage, die der Auftragnehmer benötigt, um die Dokumente nachzureichen.
3. Inhaltliche Diskrepanzen in der Schlussrechnung
Neben einer fehlenden oder nicht prüfbaren Rechnung gibt es häufig noch einen viel größeren Streitpunkt zwischen den Beteiligten: nämlich den Inhalt der Abrechnung. Hier treten vor allem dann Unstimmigkeiten auf, wenn der ursprüngliche Bauvertrag geändert, gekürzt oder um neue Leistungen ergänzt wurde.
Häufige Probleme sind Bauleistungen, …
- …die in der ursprünglichen Leistungsbeschreibung standen, aber schlussendlich gar nicht durchgeführt wurden.
- … die zusätzlich durchgeführt, jedoch nicht schriftlich festgehalten wurden.
- …deren Umfang oder Art sich während der Bautätigkeiten verändert hat.
Verzögert sich die Zahlung aufgrund solcher inhaltlichen Probleme, darf nur das Entgelt für die umstrittenen Punkte zurückbehalten werden. Dem Bauunternehmen sind also in der Zwischenzeit alle unbestrittenen Positionen zu bezahlen. Dabei handelt es sich dann nicht um die Schlusszahlung, sondern um eine Abschlagszahlung.
4. Zahlungsverzug
Ein Zahlungsverzug ist nur aus triftigen Gründen gerechtfertigt. Über diese muss der Auftragnehmer frühzeitig in Kenntnis gesetzt werden. Hat der Auftragnehmer alle seine gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und erhält den ihm zustehenden Betrag trotzdem nicht, dann befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug – mit rechtlichen Folgen.
Weniger Scherereien durch mehr Ordnung am Bau
Um Probleme bei der Abrechnung von vornherein zu verhindern, sollten alle Baubeteiligten von Anfang an Ordnung in die Baustelle bringen. Konkret ist damit folgendes gemeint:
All diese Aufgaben lassen sich mit BauMaster problemlos von der Baustelle aus erledigen: Die mobile Software bietet eine praktische Übersicht über das gesamte Baugeschehen, sammelt alle Dokumente an einem digitalen Ort und ermöglicht schnelles, einfaches und sauberes Dokumentieren.
Zusätzlich arbeiten alle Beteiligten vernetzt im selben System, so können sich Auftraggeber und -nehmer jederzeit austauschen. Vereinbarungen sind bei Unklarheiten auf Knopfdruck nachschlagbar und beweissicher festgehalten.

Die perfekte Schlussrechnung nach VOB & ÖNORM
Als Fazit könnte man sagen, dass Pünktlichkeit, Sorgfalt und gute Zusammenarbeit für die Schlussrechnung nach VOB & ÖNORM ausschlaggebend sind. Das gilt für beide Seiten des Bauvertrags. Wer die rechtlichen Fristen und Vorgaben zur Endabrechnung einhält und sich während des Bauablaufs gut mit den Projektpartnern abstimmt, wird wenig Schwierigkeiten mit der Schlussrechnung und Schlusszahlung haben.
FAQ – die wichtigsten Fragen kurz erklärt
Wann erfolgt die Schlussrechnung am Bau?
Die Schlussrechnung ist die finale Abrechnung, die am Ende eines Bauvorhabens fällig wird. Sie wird üblicherweise nach der Bauabnahme erstellt, wenn alle Bauleistungen fertiggestellt wurden. Für das Einreichen der Rechnung gelten je nach gesetzlicher Grundlage folgende Fristen:
- Abrechnung nach VOB/B: 12 Werktage nach Fertigstellung der Leistungen (+ 6 Werktage, wenn die Ausführung länger als 3 Monate dauert).
- Abrechnung nach ÖNORM B 2110: 2 Monate nach Erbringung der Leistungen, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
Wie muss eine Schlussrechnung nach VOB aussehen?
Die Schlussrechnung nach VOB muss übersichtlich aufgebaut sein, in derselben Reihenfolge und mit denselben Bezeichnungen wie im Bauvertrag, sodass sie leicht prüfbar ist. Die gesamte Auftragssumme, Nachträge und Abschlagszahlungen sowie der noch offene Restbetrag sollen gut erkennbar darin aufscheinen. Außerdem müssen entsprechende Leistungsnachweise beigelegt werden.
Wann muss eine Schlussrechnung bezahlt werden?
Die Schlussrechnung am Bau muss innerhalb der folgenden Fristen bezahlt werden:
- VOB/B: alsbald nach Prüfung und Feststellung durch den Auftraggeber, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung. In besonderen Fällen kann die Frist auch 60 Tage
- ÖNORM B 2110: Bei einer Auftragssumme unter 100.000 € beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage, darüber sind es 60 Tage.