Die HOAI kann auf den ersten Blick wirklich erschlagend sein: Leistungsphasen, Leistungsbilder, Bewertung in Prozent und Honorarzonen – da kann man schnell den Überblick verlieren. Wer dies tut, verliert aber auch Geld! Denn die HOAI ist die Grundlage zur Ermittlung des Architekten- und Ingenieur-Honorars in Deutschland.
Wir haben hier für Sie deshalb die wichtigsten Begriffe geklärt und die vielen Leistungsphasen der HOAI nachvollziehbar und übersichtlich zusammengefasst. Lesen Sie weiter und bringen Sie Ordnung in die HOAI-Phasen!
Ein PDF mit einer genauen Auflistung aller Einzelheiten zu den Leistungsphasen zum kostenlosen Download ist hier verfügbar.
- HOAI 2021 & HOAI 2013: Die wesentlichen Änderungen
- Wichtige Begriffe im Zusammenhang mit den HOAI Leistungsphasen
- Die Berechnung des Nettohonorars für Architekten und Ingenieure
- Die neun HOAI Leistungsphasen und ihr Anteil am Bauprozess
- HOAI Leistungsphasen garantieren einen fairen Wettbewerb auf Qualitätsbasis!
HOAI 2021 & HOAI 2013: Die wesentlichen Änderungen
Das Regelwerk zur Honorarbestimmung für Architekten und Ingenieure wurde am 1. Jänner 1977 ins Leben gerufen und ist seitdem das Statut für die Gebührenordnung für Ingenieure und Architekten. Seit den 70er-Jahren wurde die HOAI mehrmals überarbeitet bis zur aktuellen HOAI-Fassung vom 01.01.2021 – bis dato hat die Regelung aus dem Jahr 2013 gegriffen. In der aktuellen Novelle wurden die Mindestsätze und Höchstsätze gekippt und durch die Begriffe Basishonorarsatz und oberer Honorarsatz ersetzt.
Denn Honorare können nun rechtlich gesehen frei vereinbart werden und die Berechnung muss dann nicht mehr im Rahmen der Höchst- und Mindestsätze der Honorarzonen erfolgen. Allerdings gibt es weiterhin sogenannte Honorartafeln, welche bei der Berechnung des Honorars eingehalten werden müssen. Des Weiteren finden sich in der HOAI von 2021 noch folgende Änderungen zu jener von 2013:
- Aktualisierung der Leistungsbilder
- Honorarvereinbarung auch in Textform zulässig
- Fälligkeit & Abschlagszahlungen künftig nach § 650 BGB
Jedes Honorar kann nun noch individueller ermittelt werden. Kurz gesagt: das verbindliche Preisrecht wurde abgeschafft! Aber haben Sie keine Sorge: Dadurch kommt es jetzt nicht zum Preiskampf: die HOAI bestimmt immer noch den Rahmen für die Ermittlung eines Honorars, nur ist es jetzt durch die Änderung 2021 noch freier in der Gestaltung. Als Architekt oder Ingenieur sollten Sie sich deshalb jedoch schon jetzt mit der Regelung auseinandersetzen und sicherstellen, wie Sie Ihre verdienten Honorare auch ohne die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze rechtfertigen.
Wichtige Begriffe im Zusammenhang mit den HOAI Leistungsphasen
Die HOAI ist eine Verordnung des Bundes zur Regelung der Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Dabei soll sie vor allem eines in Punkto Bauprojekt gewährleisten: Der Wettbewerb soll nicht auf Grundlage des Preises, sondern auf Grundlage der Qualität der Arbeit stattfinden. Im Zusammenhang mit den Phasen der HOAI fallen immer wieder verschiedene Begriffe – Wir klären auf!
HOAI
HOAI ist eine Abkürzung und steht für Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie gilt für alle in ihr geregelten Grundleistungen, und damit natürlich genauso für Ingenieure, wie z.B. Fachplaner für Technische Gebäudeausrüstung, und nicht nur für Architekten die Grundlage der Leistungsbeschreibung und deren Vergütung. Die HOAI regelt kurz gesagt, wie hoch das Honorar von Architekten und Ingenieuren ausfällt und wie sich diese Summe berechnet.
Während die HOAI den bauleitenden Architekten und Ingenieuren ein angemessenes Honorar gewährleistet, kann sich außerdem der Bauherr oder Auftraggeber über die Qualität der Leistungen sicher sein. Dadurch ist die HOAI sowohl für Auftraggeber als auch für Auftragnehmer ein sinnvolles Werkzeug.
Gesamtleistung
Die Gesamtleistung ist jene von Architekten und Ingenieuren erbrachte Leistung, die sich aus den einzelnen Leistungsphasen ergibt. Leistungsphasen werden gerne der Einfachheit halber Bauphasen genannt. Die Gesamtleistung stellt sich aus einzelnen Leistungsbildern zusammen.
Leistungsbilder HOAI
Unter dem Begriff „Leistungsbild“ versteht man grundsätzlich das Leistungsspektrum eines Auftragnehmers, das er nach dem jeweiligen Vertrag zu leisten hat. Die Gesamtleistung eines Architekten bzw. Ingenieurs wird in der HOAI in verschiedene Leistungsbilder untergliedert. HOAI-Tabellen geben einen Überblick zur Honorierung der Leistungsbilder mit den jeweiligen Leistungsphasen. Zu den Leistungsbildern für Gebäude und Innenräume zählen unter anderem…
- Flächennutzungsplan
- Bebauungsplan
- Landschaftsplan
- Grünordnungsplan
- Landschaftsrahmenplan
- Landschaftspflegerischer Begleitplan
- Pflege- und Entwicklungsplan
- Objektplanung
- Gebäude
- Innenräume
- Freianlagen
- Ingenieurbauwerke
- Verkehrsanlagen
- Tragwerksplanung
- Technische Ausrüstung

Leistungsphasen HOAI
Leistungsphasen sind Teile der Gesamtleistung eines Architekten oder Ingenieurs. Für die Leistungsbilder der Objektplanung und der Fachplanung sind insgesamt neun Leistungsphasen definiert. Die Leistungsphasen werden oft unter dem Kürzel LHP oder LP genannt. Im Absatz weiter unten werden wir alle Leistungsphasen nach HOAI aufzeigen.
Planungsphasen HOAI
Im Rahmen der HOAI spricht man von einer Ausführungsphase, aber auch von einer Vorbereitungs- oder eben Planungsphase, die die Grundlage für eine ausführungsreife Lösung bietet. Die Planungsphase umfasst fünf der insgesamt neun Leistungsphasen. Die Grundlagenermittlung, die Vorplanung, die Entwurfsplanung, die Genehmigungsplanung und die Ausführungsplanung sind Teil der HOAI Planungsphase.
Ausführungsphasen der HOAI
Innerhalb der neun Leistungsphasen gibt es neben den fünf Planungsphasen noch vier Ausführungsphasen: die Vorbereitung der Vergabe, die Mitwirkung bei der Vergabe, die Objekt- und Bauüberwachung und die Objektbetreuung.
Grundleistungen der HOAI
Die HOAI definiert Grundleistungen als einzelne Leistungsphasen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Grundleistungen sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Bauvorhabens erforderlich und sind in den Leistungsbildern gelistet.
Besondere Leistungen der HOAI
Neben den Grundleistungen werden in der HOAI zusätzlich Besondere Leistungen gelistet. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in den Leistungsbildern ist nicht abschließend. Im Gegensatz zu den Grundleistungen gibt die HOAI in diesem Fall keine Orientierung zur Honorarhöhe. Das Honorar für Besondere Leistungen ist frei vereinbar.
Schwierigkeitsstufen und Honorarzonen
Weiter unten, wenn wir über die Berechnung des Nettohonorars für Architekten und Ingenieure zu sprechen kommen, sind die Schwierigkeitsstufen bzw. Honorarzonen einer der drei Bestandteile, die zur Höhe des Honorars beitragen.
Honorarzone I: Sehr geringe Planungsanforderungen, z.B. bei Hallen, Baracken und Lagerflächen
Honorarzone II: Geringe Planungsanforderungen, z.B. bei Wohnbauten und Garagen
Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen, z.B. bei Wohnbauten, Bildungseinrichtungen und Einkaufszentren
Honorarzone IV: hohe Planungsanforderungen, z.B. bei Kirchen und Museen
Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen, z.B. bei Theatern, Krankenhäusern und Universitäten
Die Berechnung des Nettohonorars für Architekten und Ingenieure
Verschiedene Leistungsbilder, diverse Leistungsphasen, unterschiedliche Honorarzonen, städtebauliche und gestalterische Grundlagen – das sind allerhand Begriffe, die jetzt klarer sein dürften. Kurz gesagt ergibt sich das Honorar für Architekten und Ingenieure auf der Basis von drei Größen:
- den Baukosten.
- dem Schwierigkeitsgrad des Bauprojektes gemessen in Honorarzonen.
- dem Umfang der erbrachten Leistungen, eingeteilt in neun Leistungsphasen.
Oben haben wir bereits erläutert, wie sich die Honorarzonen zusammensetzen und die einzelnen HOAI Leistungsphasen aufgeschlüsselt. Je nachdem, wie viele Leistungsphasen ein Architekt also erfüllt, darf er das gesamte Honorar oder nur einen Teil davon berechnen und je nachdem, wie komplex das Projekt und dessen Kosten sind, fällt das Honorar höher oder niedriger aus – so einfach ist das im Prinzip.
Doch was beinhalten die neun HOAI-Phasen, welche Gewichtung haben sie innerhalb der Gesamtleistung eines Architekten oder Ingenieurs und auf was gilt es allgemein zu achten? Lesen Sie weiter und erfahren Sie mehr!
Die neun HOAI Leistungsphasen und ihr Anteil am Bauprozess
Die einzelnen Leistungsphasen des Architekten oder Ingenieurs sind allesamt Teile der Gesamtleistung, die ein Architekt oder Ingenieur erbringen kann. Für die Objekt- und Fachplanung sind dabei neun unterschiedliche Leistungsphasen definiert, die auch unter Umständen als Bauphasen bezeichnet werden.
Die Aufgaben innerhalb der Leistungsphasen haben dabei eine prozentuale Gewichtung an der Gesamtleistung, die immer schwanken kann. Darüber hinaus gliedern sich alle Leistungsphasen wie oben bereits geklärt, in Grundleistungen und Besondere Leistungen auf.

Wenn Sie Handfestes bevorzugen, dann finden Sie am hier eine PDF-Datei, in dem wir alle Leistungsphasen der HOAI samt Aufgaben und Bewertung in Prozent in einer Tabelle zusammengefasst haben.
Hier gilt es durch alle neun Leistungsphasen der HOAI im Bauprojekt immer einen kühlen Kopf zu bewahren und nichts zu übersehen. Eine solide Planung samt Dokumentation ist in punkto HOAI ebenso hochgradig relevant – für Auftraggeber und Auftragsnehmer gleichermaßen.
Mittels Bausoftware profitieren Sie in diesem Fall sowohl in der Planungsphase als auch in der Objektüberwachung und der Objektbetreuung: Sie erleichtert Ihnen die digitale Dokumentation Ihrer Arbeit! Denn hier fällt mit Abstand der meiste Papierkram an, die meisten Abstimmungen sind nötig und am wichtigsten: hier lauert das größte Fehlerpotenzial.
Mit sicherer Baudokumentation, werden die nachstehenden Aufgaben somit weitaus weniger Zeit und Nerven kosten!
Phase 1: Grundlagenermittlung
Grundleistungen:
- Klären der Aufgabenstellung
- Beraten zum gesamten Leistungsbedarf
- Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter
- Zusammenfassen der Ergebnisse
Besondere Leistungen:
- Bestandsaufnahme
- Standortanalyse
- Betriebsplanung
- Aufstellung eines Raumprogramms
- Aufstellen eines Funktionsprogramms
- Prüfen der Umwelterheblichkeit
- Prüfen der Umweltverträglichkeit
Phase 2: Vorplanung
Grundleistungen:
- Analyse der Grundlagen
- Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen, Zielkonflikte)
- Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele)
- Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit erläuternden Angaben
- Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
- Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen (z.B. hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen sowie der Belastung und Empfindlichkeit der betroffenen Ökosysteme
- Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
- Bei Freianlagen:
- Erfassen, Bewerten und Erläutern der ökosystemaren Strukturen und Zusammenhänge, zum Beispiel Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt
- Darstellen der räumlichen und gestalterischen Konzeption mit erläuternden Angaben, insbesondere zur Geländegestaltung, Biotopverbesserung und -vernetzung, vorhandenen Vegetation, Neupflanzung
- Flächenverteilung der Grün-, Verkehrs, Wasser-, Spiel- und Sportflächen; ferner Klären der Randgestaltung und der Anbindung an die Umgebung
- Kostenschätzung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht
- Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse
Besondere Leistungen:
- Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen
- Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen
- Aufstellen eines Finanzierungsplanes
- Aufstellen einer Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse
- Mitwirken bei der Kreditbeschaffung
- Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage)
- Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techniken, wie zum Beispiel Perspektiven, Muster, Modelle
- Aufstellen eines Zeit- und Organisationsplanes
- Ergänzen der Vorplanungsunterlagen hinsichtlich besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligten. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben.
Phase 3: Entwurfsplanung
Grundleistungen:
- Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf
- Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
- Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
- Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs:
- z.B. durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und Größe des Bauvorhabens
- bei Freianlagen im Maßstab 1:500 bis 1:100, insbesondere mit Angaben zur Verbesserung der Biotopfunktion, zu Vermeidungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie zur differenzierten Bepflanzung
- bei raumbildenden Ausbauten im Maßstab 1:50 bis 1:20, insbesondere mit Einzelheiten der Wandabwicklungen, Farb-, Licht- und Materialgestaltung), gegebenenfalls Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen
- Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
- Kostenberechnung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht
- Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen
- Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung
Besondere Leistungen:
- Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung)
- Wirtschaftlichkeitsberechnung
- Kostenberechnung durch Aufstellen von Mengengerüsten oder eines Bauelementkatalogs
- Ausarbeitung besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligter.
Phase 4: Genehmigungsplanung
Grundleistungen:
- Erarbeiten der Vorlagen für die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden
- Einreichen dieser Unterlagen
- Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
- Bei Freianlagen und raumbildenden Ausbauten: Prüfen auf notwendige Genehmigungen, Einholen von Zustimmungen und Genehmigungen
Besondere Leistungen:
- Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung
- Erarbeiten von Unterlagen für besondere Prüfverfahren
- Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnlichem
- Ändern der Genehmigungsunterlagen infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat
Phase 5: Ausführungsplanung
Grundleistungen:
- Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (z.B. hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung
- Zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben,
- z.B. endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1:50 bis 1:1, bei Freianlagen je nach Art des Bauvorhabens im Maßstab 1:200 bis 1:50, insbesondere Bepflanzungspläne mit den erforderlichen textlichen Ausführungen
- bei raumbildenden Ausbauten: Detaillierte Darstellung der Räume und Raumfolgen im Maßstab 1:25 bis 1:1, mit den erforderlichen textlichen Ausführungen;
- Materialbestimmung
- Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung
- Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung

Besondere Leistungen:
- Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Baubuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm*
- Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Raumbuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm*
- Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung*
- Erarbeiten von Detailmodellen
- Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter, auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen oder Aufstellungs- und Fundamentpläne von Maschinenlieferanten), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind
*Diese Besondere Leistung wird bei der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Falle entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird.
Vertiefende Informationen speziell zur Leistungsphase der Ausführungsphase samt Checkliste finden Sie in unserem weiterführenden Ratgeber zur Ausführungsplanung.
Phase 6: Vorbereitung der Vergabe
Grundleistungen:
- Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
- Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen
- Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten
Besondere Leistungen:
- Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm unter Bezug auf Baubuch/Raumbuch*
- Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche
- Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
*Diese Besondere Leistung wird bei der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Falle entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird.
Phase 7: Mitwirkung bei der Vergabe
Grundleistungen:
- Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche
- Einholen von Angeboten
- Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter Mitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7 fachlich Beteiligten
- Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken
- Verhandlung mit Bietern
- Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote
- Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung
- Mitwirken bei der Auftragserteilung
Besondere Leistungen:
- Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegel*
- Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen
*Diese Besondere Leistung wird bei der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Falle entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird.
Phase 8: Objektüberwachung
Grundleistungen:
- Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften
- Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis
- Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten
- Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen
- Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm)
- Führen eines Bautagebuches
- Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen
- Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln
- Rechnungsprüfung
- Kostenfeststellung nach DIN 276 oder dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht
- Antrag auf behördliche Abnahme und Teilnahme daran
- Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle
- Auflisten der Gewährungsfristen
- Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel
- Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag
Besondere Leistungen:
- Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes
- Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen
- Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der Leistungsphase 8 hinausgeht
Phase 9: Objektbetreuung
Grundleistungen:
- Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen
- Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten
- Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
- Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

Besondere Leistungen:
- Erstellen von Bestandsplänen
- Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen
- Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen
- Objektbeobachtung
- Objektverwaltung
- Baubegehungen nach Übergabe
- Überwachen der Wartungs- und Pflegeleistungen
- Aufbereiten des Zahlungsmaterials für eine Objektdatei
- Ermittlung und Kostenfeststellung zu Kostenrichtwerten
- Überprüfen der Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse

HOAI Leistungsphasen garantieren einen fairen Wettbewerb auf Qualitätsbasis!
Neben der Rechtssicherheit für Auftraggeber- als auch Auftragsnehmer garantiert die HOAI außerdem, dass Architekten und Ingenieure fair und ihren Aufgaben gerecht entlohnt werden – für jedes Projekt und alle Wettbewerber. Dafür braucht es eben eine einheitliche Regelung zur Honorarbestimmung und jene sind in Deutschland die HOAI Leistungsphasen.
Hier können Sie nochmals die Tabelle der HOAI Leistungsphasen kostenlos herunterladen:
Wer es besonders einfach mag, dem ist es geraten, sich auch in punkto HOAI auf die digitale Baudokumentation einzulassen.
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