Ausführungsplanung: Details & Checkliste zur Leistungsphase 5

Geschrieben von

Gudrun Mertl

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Nach dem Abstecken der Projektparameter und einer groben Konzeptionierung beginnt für den Architekten bzw. Fachplaner oft erst die eigentliche Arbeit. Denn nun muss die Ausführungsplanung erstellt werden. Auf Basis der hier enthaltenen Informationen wird das Bauwerk umgesetzt, dementsprechend wichtig sind Sorgfalt, Detailtreue und rechtliche Absicherung. Alles, was es über die HOAI-Leistungsphase 5 – Ausführungsplanung zu wissen gibt, erfahren Sie hier.

Sie wollen bei der Planung kein wichtiges Detail vergessen? Hier gelangen Sie direkt zu unserer Checkliste für die Ausführungsplanung.

Was versteht man unter Ausführungsplanung?

Die Ausführungsplanung (ugs. auch „AFU-Planung“ oder „Werkplanung“) entspricht der Leistungsphase 5 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Auf Basis der Entwurfs- und Genehmigungsplanung werden hier die finalen Planunterlagen für das Leistungsverzeichnis und die Bauausführung erstellt. Je detaillierter der Ausführungsplan ist, desto einfacher gelingt dessen Umsetzung.

Was gehört zur Leistungsphase 5 – Ausführungsplanung?

Die Ausführungsplanung enthält alle Informationen, die notwendig sind, um ein Bauwerk zu errichten bzw. umzubauen. Sie besteht mindestens aus Grundrissen sowie Längs- und Querschnitten des Bauwerks. Dazu kommen Detailpläne mit genauen Maßen und Angaben zu Baumaterialien, Qualität, Beschaffenheit und Toleranzen sowie Hinweise zur Verarbeitung.

Der Grundsatz lautet: Je mehr Informationen der Ausführungsplan liefert, desto besser. So können Sie als Architekt oder Fachplaner später nicht für Fehler belangt werden, die sich aus lückenhaften Angaben ergeben haben.

Im Anschluss klären wir, welche Verpflichtungen Architekten und Ingenieure im Zuge der Leistungsphase 5 – Ausführungsplanung laut HOAI haben, und auch, was Sie nur gegen besondere Vergütung leisten müssen.

Grundleistungen der LPH 5 im Überblick

Zu den Grundleistungen der LPH 5 gehört vor allem das Erarbeiten aller nötigen zeichnerischen und textlichen Einzelangaben, um das Bauwerk oder die Konstruktion errichten zu können. Diese Angaben beruhen auf der bereits erfolgten Entwurfs- und Genehmigungsplanung. (Auf den genauen Inhalt kommen wir weiter unten nochmals zurück.)

Ausführungsplanung LPH5
Die Grundleistungen bei der Ausführungsplanung (LPH 5)

Weitere Grundleistungen sind:

  • Bereitstellen der eigenen Arbeit für andere Fachplaner, Koordination und Integration von deren Leistungen
  • Fortschreiben des zuvor aufgestellten Terminplans
  • Fortschreiben des Ausführungsplans während der Errichtung des Bauwerks
  • Überprüfen von Montageplänen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung

Diese Angaben gelten insbesondere für das Leistungsbild Gebäude und Innenräume – bei anderen Leistungsbildern kommen weitere spezielle Grundleistungen hinzu:

  • Freianlagen: Angaben bzw. Detailzeichnungen zu Oberflächenmaterial, -befestigungen und -relief, zu ober- und unterirdischen Einbauten/Ausstattungen, zur Vegetation sowie zu Maßnahmen für Landschaftspflege, Natur- und Artenschutz
  • Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen: fachspezifische Zeichnungen, Erläuterungen und Berechnungen zusätzlich zur allgemeinen Ausführungsplanung
  • Tragwerksplanung: Anfertigen der Schalpläne, zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit genauen Verlege- und Einbauanweisungen, Aufstellen von Stahl- oder Stücklisten, fortlaufende Abstimmung mit Prüfämtern und -ingenieuren
  • Technische Ausrüstung: fortlaufende Berechnungen und Bemessungen zu den technischen Anlagen(teilen), detaillierte Dimensionierung und Funktionsbeschreibung, Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen

Beispiele für Besondere Leistungen der LPH 5

Zusätzlich zu den genannten Tätigkeiten werden oft weitere Besondere Leistungen ausgeführt, die jedoch extra vergütet werden. Die Honorarordnung listet einige Beispiele, individuell nach Projekt können weitere Positionen hinzukommen. Nachstehend eine Auswahl:

  • Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Grundlage der funktionalen Leistungsbeschreibung (nur, wenn keine Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm vereinbart wurde)
  • Fortschreiben von detaillierten Raumbüchern
  • Mitwirken beim Anlagenkennzeichnungssystem (AKS)
  • Prüfung und Anerkennung von Plänen Dritter (z. B. Werkstattzeichnungen von Unternehmen)
  • Erarbeiten von Unterlagen für besondere technische Prüfverfahren
  • Auswahl von Pflanzen für Freianlagen
  • Aufstellen von komplexen Ablauf- und Netzplänen für Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen
  • besonders aufwändige Leerrohrplanung bei technischen Anlagen (z. B. bei Sichtbeton)
  • u. v. m.
Ausführungsplanung besondere Leistungen
Die besonderen Leistungen bei der Ausführungsplanung (LPH 5)

So müssen Zeichnungen im Ausführungsplan gestaltet sein

Der größte Teil der Werkplanung sind die darin enthaltenen Zeichnungen. Dazu zählen vor allem genaue Grundrisse im Maßstab 1:50, in aufsteigender Reihenfolge, vom tiefsten Untergeschoss bis zum Dachgeschoss. Dazu kommen verschiedene Gebäudeschnitte, ebenfalls im Maßstab 1:50, und diverse Haus-Ansichten bzw. eine Dach-Aufsicht.

Weitere Detailzeichnungen, z. B. einzelne Konstruktionsteile, Stiegen, Fenster, Dachanschlüsse, Haustechnik, Elektrik u. Ä., werden im Maßstab 1:20 bis 1:1 angefertigt. Der Detailgrad entscheidet sich je nachdem, was für eine verständliche Erläuterung notwendig ist. Denn mit diesen Plänen müssen die spezialisierten Fachplaner weiterarbeiten können: Statiker, HLS-Planer, Elektroplaner etc.

Gestalterische Elemente wie z. B. Möbeldarstellungen haben hier im Gegensatz zum Genehmigungsplan nichts verloren, es geht rein um technische Details für die Bauausführung.

Ausführungsplanung Beispiel
Beispiel für einen Ausführungsplan

Das gilt für Textbeschreibungen in der AFU-Planung

Textbeschreibungen sind im Idealfall so ausführlich, dass keine Unklarheiten offenbleiben. Dazu zählen Beschreibungen von Bauteilen, nötige Berechnungen, die Festlegung der Baumaterialien, Angaben zu Qualität und Beschaffenheit des Bauwerks, eventuell vereinbarte Toleranzen und Verarbeitungshinweise. Für die Gestaltung bietet sich z. B. die Tabellenform an.

Die Textbeschreibungen bilden meist die Grundlage für die Mengenermittlung im Leistungsverzeichnis.

Fortschreibung der Ausführungsplanung in Leistungsphase 6-9

Der Ausführungsplan ist mit Leistungsphase 5 nicht beendet. Im Laufe eines Bauvorhabens ergeben sich regelmäßig Änderungen, die darin aufgenommen werden müssen. Deshalb ist die Fortschreibung der Ausführungsplanung laut HOAI verpflichtend.

Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn sich die ursprünglichen Planungsziele ändern. In diesem Fall steht dem Architekten/Ingenieur eine gesonderte Vergütung zu. Die Grundleistung endet zudem mit dem Bauabschluss – d. h., für das Zeichnen von Bestandsplänen zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder für Änderungen im Zuge von Umbaumaßnahmen etc. wird ebenfalls ein zusätzliches Honorar fällig.

Ihre Checkliste für die Ausführungsplanung

Wenn die Zeit drängt oder Sie an mehreren Projekten gleichzeitig arbeiten, geht schnell einmal etwas unter. Damit Sie trotzdem einwandfreie Arbeit abliefern, haben wir Ihnen für die Ausführungsplanung eine Checkliste zusammengestellt.

In dieser Liste finden Sie alle essenziellen Punkte, die Sie im Grundriss, in den Gebäudeschnitten und in Ansichtsplänen nicht vergessen sollten. Am besten, Sie werfen immer wieder einen Blick hinein und haken ab, was bereits erledigt wurde.

Zuständigkeiten bei der AFU-Planung

Die Ausführungsplanung fordert eine gute Zusammenarbeit aller Planungsbeteiligten. Die Hauptarbeit übernimmt üblicherweise ein Architekt oder Ingenieur, der die entsprechenden Leistungen lt. HOAI ausführt. Diese Variante ist oft die teuerste, aber auch die sicherste, denn der Planer steht dem Projekt meist neutral gegenüber und plant die für den Auftraggeber beste Variante.

Handelt es sich um einen Schlüsselfertigbau, kann stattdessen ein beauftragter Generalunternehmer oder -übernehmer dafür zuständig sein. Dieser erstellt den Ausführungsplan entweder selbst oder vergibt die Planung an Fachingenieure. Diese Variante kommt den Bauherrn zwar oft günstiger, die Planung wird allerdings oft zugunsten des GU/GÜ gestaltet sein.

Zu guter Letzt kann außerdem der Auftraggeber selbst einige Planungsleistungen ausführen. Diese Möglichkeit ist sinnvoll, wenn die Ausgestaltung oder Funktionsweise eines bestimmten Bauteils besonders wichtig ist. Die fertigen Ausführungsunterlagen sollte hingegen trotzdem ein entsprechender Experte erstellen.

Honorar für die Ausführungsplanung

Übernimmt ein Architekt oder Ingenieur die LPH 5, dann erfolgt die Vergütung meist nach der HOAI. Je nach Leistungsbild entfallen etwa 25 %, also ein Viertel des Gesamthonorars, auf die AFU-Planung. Manche weichen davon ab: Für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen ist diese Phase etwa nur mit 15 % des Honorars veranschlagt, bei der Tragwerksplanung hingegen macht sie ganze 40 % aus.

Der tatsächlich zu bezahlende Betrag hängt von der jeweiligen Honorarzone ab: Je komplexer die Planungsanforderungen eines Bauwerks sind, desto höher wird es eingestuft und desto mehr Kosten kommen auf den Auftraggeber zu.

Ausführungsplanung Honorar
Das Honorar für die Ausführungsplanung nach den Leistungsbildern

Fehler & Mängel im Ausführungsplan und deren Konsequenzen

Fehler in der Ausführungsplanung werden manchmal sofort sichtbar, wenn etwa im Leistungsverzeichnis Lücken bestehen. Zudem kann sofort auffallen, dass die falschen Materialien angegeben wurden oder die Ausschreibung der Leistungen Widersprüche enthält. Im Bestfall kann der Fehler noch vor der Vergabe behoben werden.

Häufiger tritt jedoch der Fall ein, dass Mängel im Ausführungsplan erst nach der Vergabe oder sogar erst spät in der Bauphase erkannt werden. Ein solcher Fehler kann gravierende Folgen haben, z. B.:

  • Überschreitung des finanziellen Rahmens
  • umfangreiche, teure Nachträge
  • Verzögerungen im Bauablauf
  • zeit- und kostenintensive Baumängel und Schäden am Bauwerk
Konsequenzen fehlerhafter Ausführungsplanung
Die Konsequenzen von fehlerhafter Ausführungsplanung

Wer muss für Zusatzkosten aufkommen?

Führt die fehlerhafte Planung tatsächlich zu erhöhten Kosten, stellt sich zuerst die Frage, um welche Art von Kosten es sich handelt:

  • Zum einen gibt es „Sowieso-Kosten“: Diese sind für den Bauabschluss sowieso nötig und wären auch dann angefallen, wenn die Planung von Anfang an fehlerfrei gewesen wäre. Dazu zählen z. B. Nachträge zu unbedingt notwendigen Leistungen, die im Leistungsverzeichnis fehlten. Für diese muss der Planer nicht aufkommen.
  • Zum anderen entstehen Zusatzkosten, z. B. aus Schäden, Mängeln und Bauverzögerungen: Dabei handelt es sich um Kosten, die ohne den Fehler in der Planung nicht entstanden wären. Ein Beispiel wäre ein Schaden, der durch ungeeignete Baustoffe zustande gekommen ist. Dementsprechend muss der verantwortliche Planer dafür aufkommen – solange der Auftraggeber nachweisen kann, dass die Zusatzkosten aus dem Fehler resultieren.

Wer haftet für die einwandfreie Ausführungsplanung?

Grundsätzlich haftet der für den Ausführungsplan zuständige Architekt oder Ingenieur für seine Planung. Fehlen darin wichtige Details, ist die Planung unsachgemäß bzw. fehlerhaft oder sind die Unterlagen nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt fertiggestellt, kann er für alle daraus entstehenden Verzögerungen und Schäden zur Rechenschaft gezogen werden.

Allerdings kommt auch dem Bauherrn bzw. Auftraggeber eine gewisse Kontrollfunktion zu. Handelt es sich nämlich um offensichtliche Mängel, die dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kompetenzen auffallen hätten müssen, so haftet dieser zum Teil mit.

Hilfreiche Tipps für die Leistungsphase 5

Fehler in der Leistungsphase 5 können also schwere Folgen haben. Deshalb zum Abschluss noch einige Tipps, wie Sie eine strukturierte und sorgfältige Ausführungsplanung erstellen und sich gegen rechtliche Auseinandersetzungen absichern.

Ausführungsplanung Tipps
Unsere Tipps für eine stressfreie Ausführungsplanung

Keine Information für selbstverständlich halten

Auch wenn Sie als Planer den gesamten Bauablauf betreuen – nehmen Sie alle Informationen in die Unterlagen mit auf, die Ihnen zur Verfügung stehen. Wichtige Details dürfen nicht nur im Kopf existieren oder mündlich weitergegeben werden.

Selbst – oder gerade – banale Details müssen dokumentiert sein. Kommt es später zu Fehlern, können Sie sonst für eine lückenhafte Beschreibung belangt werden. Niemand kann schließlich wissen, wie etwas eigentlich gemeint war, wenn es nicht schriftlich erfasst wurde.

Die Rechtslage genau kennen

Überdies sollten Sie zur aktuellen Rechtslage stets bestens informiert sein. Dazu gehören Kenntnisse der Vergabe- und Vertragsordnung (VOB) – insbesondere Teil A und C, relevante DIN-Normen wie die bereits genannte DIN 1356-1 oder entsprechende ÖNORMEN in Österreich, z. B. die ÖNORM A 6240. Zudem haben Bund, Länder und teilweise Gemeinden eigene Bestimmungen, die in die Planung mit einfließen sollten.

Systematische Planverwaltung und -verteilung

Ausschlaggebend ist außerdem eine strukturierte Ablage all Ihrer Plandateien, sodass Sie diese jederzeit wiederfinden und auseinanderhalten können. Ansonsten kann sich schon durch eine simple Verwechslung der aktuellen Dateiversion ein Fehler einschleichen.

Abgesehen davon sollten Sie unbedingt sichergehen, dass im Zuge der Planung – und vor allem auch später während der Ausführung – alle Beteiligten rechtzeitig von Änderungen erfahren. Damit räumen Sie eines der größten Risiken für Fehler von Vornherein aus.

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Sorgfalt als Grundlage für die Ausführungsplanung

Zu guter Letzt hilft ein genereller Grundsatz bei allen Planunterlagen: Nehmen Sie sich genügend Zeit, um sorgfältig zu arbeiten. Mit digitaler Unterstützung geht sich das im Alltag problemlos aus. Nutzen Sie gerne unsere Checkliste für die Ausführungsplanung, um nichts zu vergessen. So entsteht ein Ausführungsplan, der durch alle Änderungen hindurch bis zum Bauabschluss ein rechtsicherer Begleiter sein wird.

FAQ zur Leistungsphase 5

Was ist der Unterschied zwischen Entwurfsplanung und Ausführungsplanung?

Die Entwurfsplanung ist einer der ersten Schritte im Bauprozess und möchte lediglich die Genehmigung des Bauvorhabens erreichen. Der Maßstab ist meist größer (1:100). Der Ausführungsplan ist hingegen viel detaillierter (Maßstab 1:50 bis 1:1), denn mit seiner Hilfe findet später die tatsächliche Bauausführung statt. Der Architekt/Planer haftet nur für Fehler in der Ausführungsplanung.

Wie sieht ein Ausführungsplan aus?

Der Ausführungsplan besteht aus Grundrissen, Gebäudeschnitten und Ansichten sowie zusätzlichen textlichen Beschreibungen. Allgemein wird er im Maßstab 1:50 erstellt, Detailzeichnungen können im Maßstab 1:20 bis 1:1 angefertigt werden, um aussagekräftiger zu sein. Mithilfe dieser Pläne und Beschreibungen findet später die Bauausführung statt.

Wer macht die Ausführungsplanung?

Meist zeichnet ein Architekt oder Ingenieur die Ausführungsplanung und liefert alle notwendigen textlichen Beschreibungen. Manchmal wird stattdessen ein Generalunternehmer oder -übernehmer beauftragt. Einzelne Vorplanungen kann darüber hinaus auch der Auftraggeber selbst erstellen.

Kann man ohne Ausführungsplan bauen?

Ja, das ist möglich, aber riskant. Diese Variante wird bei Einfamilienhäusern gerne genutzt, um Kosten zu sparen. Wird stattdessen mit der Genehmigungsplanung gebaut, trägt der Bauherr jedoch das volle Risiko für Fehler in der Planung selbst. Der Planer haftet nur für eine Ausführungsplanung.