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VOB-Zahlungsziel: eine Übersicht zum § 16 VOB/B

Die größte Kluft zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer tut sich meist bei der Zahlung auf: Einerseits möchte der Bauherr nur für fertiggestellte, garantiert mängelfreie Leistungen bezahlen, andererseits fürchtet die Baufirma bei längerfristigen Projekten um ihre Liquidität. Abhilfe schafft z. B. die VOB mit klaren Fristen und Vorgaben. Alles zum § 16 VOB/B – Zahlung und zum VOB-Zahlungsziel erfahren Sie hier.

Zahlungsziel lt. VOB auf einen Blick

Untenstehend finden Sie die wichtigsten Zahlungsfristen des § 16 VOB/B auf einen Blick – für mehr Informationen lesen Sie gerne unten weiter.

Zahlungsziel VOB Fristen
Die VOB Zahlungsfristen für Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung

Abschlagszahlungen im § 16 VOB/B

Abschlagszahlungen – also Teilzahlungen für bereits geleistete Arbeiten – gehören bei Bauarbeiten fast zum Pflichtprogramm. Schließlich handelt es sich oft um langwierige Projekte, während derer die Bauunternehmer ihre Fixkosten decken müssen.

Deshalb schreibt die VOB/B im Paragraf 16 vor, dass auf Antrag des Auftragnehmers Abschlagszahlungen zu gewähren sind. Dieser muss dazu eine Aufstellung vorlegen, mit deren Hilfe der Auftraggeber die erbrachten Leistungen schnell und einfach prüfen kann. Das kann etwa ein Aufmaß und/oder eine Abschlagsrechnung sein.

Wie oft werden lt. VOB Abschlagszahlungen fällig?

Abschlagszahlungen sind üblicherweise im Bauvertrag geregelt. Wenn ein Bauunternehmer solche Teilzahlungen fordern möchte, gibt es zwei Möglichkeiten. Die Zahlungen erfolgen …

  • entweder in möglichst kurzen Zeitabständen
  • oder zu vertraglich vereinbarten Zeitpunkten.

Selbstverständlich können Abschlagszahlungen nur so lange gefordert werden, bis die Schlussrechnung gestellt ist. Mit dieser werden endgültig alle Restleistungen vergütet.

Wie hoch darf die Abschlagsrechnung sein?

Der Zahlungsbetrag entspricht dem Wertzuwachs für den Auftraggeber in diesem Zeitraum – also dem Wert der fertiggestellten Leistung (inklusive Umsatzsteuer). Bezahlt wird aber meist nicht nur die Leistung selbst: Auch dafür eigens angefertigte oder bestellte Bauteile und Materialien sind zu vergüten: etwa Dachziegel, Türen, Fenster oder Treppengeländer.

Das gilt jedoch nur, insofern diese ins Eigentum des Auftraggebers übergegangen sind oder entsprechende Sicherheit gegeben wird. Die Übergabe noch nicht verbauter Teile kann z. B. mit einer Bürgschaft oder der Hinterlegung einer gewissen Summe auf einem Sperrkonto gesichert werden, bis alles mängelfrei eingebaut wurde.

Bestehen Gegenforderungen seitens des Auftraggebers, kann er einen Teil des Rechnungsbetrags einbehalten. Dasselbe gilt für Einbehalte, die im Bauvertrag vereinbart wurden (z. B. für die Bereitstellung von Baustrom und -wasser) und für Einbehalte in Form von Sicherheitsleistungen nach § 17 VOB/B (z. B. für eine eventuell nötig werdende Mängelbeseitigung).

VOB-Abschlagsrechnung: Zahlungsfrist

Die Zahlungsfrist für eine VOB-Abschlagsrechnung beläuft sich auf 21 Tage nach Zugang der Aufstellung oder Rechnung. Eine Mahnung ist anschließend nicht erforderlich – der Auftraggeber befindet sich in den meisten Fällen nach 30 Tagen automatisch in Zahlungsverzug (dazu später mehr).

Zahlungsziel VOB Abschlagszahlungen
Zusammenfassung über die Details der Abschlagszahlungen nach § 16 VOB/B

Vorauszahlung nach § 16 VOB/B

Neben Abschlagszahlungen können Auftraggeber und -nehmer auch Vorauszahlungen vereinbaren. Wie der Name schon sagt, handelt es sich dabei um Anzahlungen, die im Voraus – schon vor Abschluss der entsprechenden Arbeiten – geleistet werden.

Vorauszahlungen müssen nicht unbedingt im Bauvertrag schon aufscheinen, sie können ebenso erst nach Vertragsabschluss vereinbart werden. Der Auftraggeber darf (und sollte) eine Sicherheit für die Vorauszahlung verlangen.

Verzinsung von Vorauszahlungen

Vorauszahlungen werden üblicherweise mit 3 % über dem Basiszinssatz aus § 247 BGB verzinst. Der Basiszinssatz wird zweimal jährlich angepasst und beträgt 1,62 % zum Stand 01.01.2023. (Den aktuellen Wert stellt die Deutsche Bundesbank bereit.)

Wie sind Vorauszahlungen anzurechnen?

Vorauszahlungen werden bei der nächstfälligen Zahlung angerechnet – wenn sich diese Zahlung auf dieselbe Leistung bezieht wie die Vorauszahlung. Wurde etwa für den Einbau der Fenster eine Vorauszahlung geleistet, wird diese dann gegengerechnet, wenn die Fenster tatsächlich eingebaut wurden und eine Abschlagszahlung fällig wird. Der Auftraggeber zahlt nur noch den Restbetrag./

Zahlungsziel VOB Vorauszahlung
Anrechenbarkeit von Vorauszahlungen nach § 16 VOB/B

Schlusszahlung nach § 16 VOB/B

Besonders wichtig sind die Regelungen der VOB zur Schlusszahlung. Denn nach dieser Zahlung können keine weiteren Forderungen mehr gestellt werden. Deshalb sollte die Schlussrechnung mit äußerster Sorgfalt sowohl erstellt als auch geprüft und bezahlt werden.

VOB-Schlussrechnung: Fälligkeit und Prüfung

Die VOB-Schlussrechnung wird „alsbald nach Prüfung und Feststellung durch den Auftraggeber“ fällig. Prüfung und Zahlung sollen demnach möglichst zeitnah erfolgen. Folgende Maximalfristen sind einzuhalten:

  • 30 Tage nach Rechnungseingang gelten laut VOB als Zahlungsziel für eine Standard-Schlussrechnung.
  • Auf bis zu 60 Tage nach Rechnungseingang kann bei besonderen Umständen und nur in beiderseitigem Einverständnis verlängert werden. (Z. B. kann eine fachlich sehr komplexe Schlussrechnung ein längeres VOB-Zahlungsziel nötig machen.)

Sollte die Rechnung nicht prüfbar sein, muss der Auftraggeber das in diesem Zeitraum so schnell wie möglich beanstanden. Wenn sich dadurch die Frist verlängert, ist dem Auftragnehmer in der Zwischenzeit zumindest der unbestrittene Teil der Rechnung als Abschlagszahlung zu vergüten.

Zahlungsziel VOB Schlusszahlung
Fristen für die Prüfung und Zahlung der Schlussrechnung nach § 16 VOB/B

VOB-Schlusszahlung: Annahme und Vorbehalt

Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer schriftlich darüber zu informieren, dass die Schlusszahlung getätigt wurde und damit alle Leistungen abgegolten sind. Wenn bereits der gesamte Leistungsumfang in vorhergehenden Zahlungen vergütet wurde, gilt eine schriftliche Mitteilung, dass keine weiteren Zahlungen geleistet werden, ebenfalls als Schlusszahlung.

Ab Eingang der Information zur Schlusszahlung hat der Auftragnehmer noch 28 Tage Zeit, um Unstimmigkeiten zu melden – ansonsten sind Nachforderungen ausgeschlossen. Vorsicht: Dazu zählen auch offene Forderungen aus vorherigen Rechnungen! Sollte also irgendetwas noch nicht abgegolten sein, ist es essenziell, rechtzeitig einen Vorbehalt zu erklären.

Um den Vorbehalt geltend zu machen, muss innerhalb von nochmals 28 Tagen eine prüfbare Rechnung vorgelegt werden. Hier muss der Auftragnehmer alle vorbehaltenen Forderungen auflisten. Ist das nicht möglich, muss er in diesem Zeitraum zumindest eine ausreichende Begründung für den Vorbehalt liefern.

Die Fristen gelten nicht, wenn z. B. ein Rechen- oder Übertragungsfehler die Rechnungssumme oder den Zahlungsbetrag verfälscht hat und die jeweils andere Partei eine Richtigstellung verlangt.

Zahlungsziel VOB Schlusszahlung
Übersicht über die Schlusszahlung nach § 16 VOB/B

Was passiert bei Zahlungsverzug?

Grundsätzlich sind alle Zahlungen aufs Äußerste zu beschleunigen, zumindest aber innerhalb des VOB-Zahlungsziels zu begleichen. Skontoabzug ist selbstverständlich nur erlaubt, wenn dieser vereinbart wurde. Hält der Auftraggeber sich nicht an die jeweilige Zahlungsfrist, sollte der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen.

Verstreicht diese Frist, hat der Auftragnehmer vom Fristende an Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz (siehe § 288 BGB). Kann er sogar einen höheren Verzugsschaden nachweisen, wird auch dieser dem Auftraggeber verrechnet.

Selbst ohne Nachfristsetzung tritt der Zahlungsverzug unter bestimmten Umständen automatisch ein: Spätestens 30 bzw. bis zu 60 Tage nach Zugang der Rechnung oder Aufstellung gerät der Auftraggeber in Verzug, wenn:

  • der Auftragnehmer all seine vertraglichen/gesetzlichen Pflichten erfüllt hat
  • und der Verzug in der Verantwortung des Auftraggebers

Neben Verzugszinsen bedeutet ein Zahlungsverzug noch weitere gravierende Nachteile für den Auftraggeber: Mit Ablauf der Nachfrist darf der Auftragnehmer seine Arbeiten zwischenzeitlich einstellen, bis die Zahlung bei ihm eingegangen ist. Genügend Gründe also, Zahlungen rechtzeitig zu veranlassen, sofern die bisherigen Leistungen vertragsgerecht durchgeführt wurden.

Zahlungsziel VOB
Übersicht über die Konsequenzen nach § 16 VOB/B bei Zahlungsverzug

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Bei mehreren Projekten gleichzeitig kann es schnell einmal passieren, dass Sie wichtige Termine – wie die Zahlungsfristen nach VOB – übersehen. BauMaster ist Ihr digitales Baugedächtnis und merkt sich alles, was Sie für später im Kopf behalten müssen. Unter den offenen Aufgaben sehen Sie beispielsweise, dass die Schlussrechnung noch geprüft werden muss.

Zusätzlich lässt sich das Baugeschehen mithilfe der BauMaster-Protokolle schnell und einfach sauber dokumentieren. Das macht das spätere Erstellen und Prüfen von Abschlags- und Schlussrechnungen zum Kinderspiel.

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FAQ – § 16 und VOB-Zahlungsziel

Wann ist eine Rechnung nach VOB fällig?

Üblicherweise beträgt das VOB-Zahlungsziel 30 Tage nach Zugang der Rechnung. Die Zahlungsfrist kann lt. § 16 VOB auf höchstens 60 Tage verlängert werden, wenn besondere Umstände dies notwendig machen und beide Seiten einverstanden sind (z. B. bei komplexen Bauvorhaben, die eine besonders umfangreiche Rechnungsprüfung erfordern).

Was bedeutet zahlbar nach VOB?

„Zahlbar nach VOB“ bedeutet, dass sich die Zahlungsbedingungen auf § 16 VOB/B beziehen. Konkret: Abschlagszahlungen sind zu gewähren und innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der Rechnung oder Aufstellung zu bezahlen. Die Schlussrechnung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen (bzw. 60 bei gerechtfertigten besonderen Umständen).

Wie schnell muss eine Abschlagszahlung bezahlt werden?

Eine Abschlagszahlung muss innerhalb von 21 Tagen bezahlt werden, nachdem eine prüfbare Aufstellung über die betreffenden Leistungen und/oder eine Abschlagsrechnung beim Auftraggeber eingegangen ist.

Was ist eine angemessene Nachfrist nach VOB?

Was im Falle eines Zahlungsverzugs als Nachfrist angemessen ist, muss im Einzelfall beurteilt werden. Üblicherweise werden es etwa 14 Tage sein, in besonderen Fällen kann die Frist länger ausfallen. Hat der Auftragnehmer ordentlich ausgeführt, sich nichts zuschulden kommen lassen und liegt die Verantwortung für den Verzug beim Auftraggeber, ist dieser nach 30 Tagen ohnehin in Zahlungsverzug, auch ohne Nachfrist.

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