Gewährleistung am Bau: Das gilt laut BGB

Geschrieben von

Gudrun Mertl

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BaublogRechtliches

Fehler sind menschlich und passieren auf der Baustelle immer wieder. Leider werden sie nicht immer gleich erkannt und sorgen oft erst nach Bauabschluss für Unmut beim Bauherrn. Für solche Fälle gibt es die Gewährleistung am Bau. Alles Wissenswerte erklärt dieser Beitrag: Was die Gewährleistung bei Baumängeln umfasst, was das BGB vorschreibt und was zu tun ist, wenn ein Gewährleistungsfall eintritt.

Was fällt unter Gewährleistung am Bau?

Die Gewährleistung am Bau greift immer dann, wenn nach Abschluss der Bauarbeiten ein Mangel auftritt. Der Übergeber – in diesem Fall der Bauunternehmer – haftet für alle Mängel am Bauwerk, die zum Zeitpunkt der Bauabnahme bereits vorhanden waren. Das gilt auch dann, wenn ein Baumangel erst später erkennbar wird – z. B. bei Feuchtigkeitsschäden. Es liegt am Auftraggeber, zu beweisen, dass der Mangel bereits vorhanden war.

Nicht durch die Gewährleistung gedeckt sind Mängel, die durch falsche Wartung und Pflege, üblichen Verschleiß, mutwillige Beschädigung o. Ä. entstanden sind.

Gewährleistung vs. Garantie am Bau

Gewährleistung ist nicht dasselbe wie Garantie: Eine Garantie am Bau ist ein freiwilliger Bonus, der vom Bauunternehmen gewährt wird. Die genaue Dauer der Baugarantie kann das Unternehmen frei festlegen.

Beispielsweise kann Ihnen ein Heizungshersteller eine 5-jährige Garantie auf die eingebaute Heizanlage geben. Kommt es dann zu einem Schaden oder Mangel, übernimmt der Hersteller sämtliche Reparaturarbeiten und Ersatzteile. Im Gegensatz zur Gewährleistung müssen Sie nicht beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war.

Oft sind an diese Garantie aber spezielle Bedingungen geknüpft: beispielsweise eine regelmäßige professionelle Wartung durch zertifizierte Handwerksbetriebe, keine eigenen Reparaturversuche und die ausschließliche Nutzung von Ersatzteilen desselben Herstellers.

Gewährleistung Bau Garantie vs. Gewährleistung

Wann beginnt die Gewährleistung am Bau?

Die Gewährleistung für Bauleistungen beginnt immer am Tag der Abnahme – dabei ist es egal, ob es sich um einen BGB-Vertrag für einen privaten Bauherrn oder einen Bauvertrag nach einem anderen Regelwerk handelt. Mit diesem Schritt ist die Bauleistung offiziell abgeschlossen und Baumängel fallen in die Gewährleistung.

Gewährleistung für Bauleistungen nach BGB

Das BGB trifft im Gewährleistungsfall immer dann zu, wenn es sich um einen privaten Bauvertrag handelt und keine spezielle Vertragsgrundlage (wie die VOB) vereinbart wurde. Welche speziellen Regelungen gelten nun für die Bau-Gewährleistung laut BGB?

Was zählt in der BGB-Gewährleistung als Baumangel?

Die Gewährleistung am Bau und für Werkverträge ist im Schuldrecht des BGB geregelt. Nach § 633 BGB hat der Bauunternehmer ein Bauwerk frei von Sachmängeln und Rechtsmängeln zu übergeben.

Die Kriterien für Sachmängel können vertraglich festgelegt werden, das muss aber nicht verpflichtend geschehen. Je nachdem handelt es sich laut BGB in folgenden Fällen um einen Sachmangel:

  • Bei vertraglich festgelegten Kriterien: Wenn das Bauwerk nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit
  • Wenn vertraglich nichts vereinbart wurde: Wenn sich das Bauwerk nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit hat, die üblich ist und erwartet werden kann.

Ein Rechtsmangel besteht dann, wenn eine dritte Partei Rechte gegen den Auftraggeber geltend machen kann. Es ist jedoch nur ein Mangel, wenn diese Rechte nicht vorher abgesprochen und akzeptiert wurden. Beispielsweise greift beim Kauf einer Wohnung von einem Bauträger die Gewährleistung, wenn für das bebaute Grundstück eine Dienstbarkeit im Grundbuch hinterlegt ist, von welcher der Käufer nichts wusste.

Rechte des Auftraggebers aus der Gewährleistung nach BGB (§ 634)

Tritt ein Mangel auf (üblicherweise ein Sachmangel), dann ergeben sich für den Auftraggeber verschiedene Rechte aus der Gewährleistung. Ob als Bauträger von Subunternehmern, als Bauherr vom Generalunternehmen oder in sonstigen Konstellationen – es stehen im Grunde immer dieselben Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Nacherfüllung bzw. Nachbesserung: In den meisten Fällen wird die Baufirma erst einmal dazu aufgefordert, den Mangel zu beseitigen. Sie hat sämtliche Kosten dafür zu tragen, darf jedoch die Nachbesserung verweigern, wenn die Kosten ein unverhältnismäßiges Ausmaß annehmen. (§ 635 BGB)
  • Rücktritt vom Vertrag: Ein Vertragsrücktritt ist dann möglich, wenn die Frist zur Nachbesserung verstrichen ist oder das verantwortliche Unternehmen die Leistung eindeutig verweigert. ( 636 BGB)
  • Selbstvornahme: Nach Ablauf der Frist bzw. bei Verweigerung darf der Auftraggeber den Mangel auch selbst beseitigen oder von einem Dritten beseitigen lassen. Die Kosten darf er der ursprünglichen Baufirma in Rechnung stellen – aber wiederum nur, wenn diese nicht unverhältnismäßig hoch sind. ( 637 BGB)
  • Vergütungsminderung: Diese Lösung hilft, wenn eine Nachbesserung nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Die Minderung muss in einem Ausmaß erfolgen, das der Differenz zwischen dem mangelfreien und tatsächlichen Gebäudewert entspricht. Falls erforderlich, wird dieser Wert von einem Gutachter geschätzt. ( 638 BGB)
  • Schadenersatz bzw. Ersatz für vergebliche Aufwendungen: Ersatzzahlungen können hinzukommen, wenn dem Bauherrn durch den Mangel ein Schaden entstanden ist oder er Ausgaben getätigt hat, die den Erhalt der vereinbarten Leistung voraussetzen. (§ 636 bzw. 281-285 BGB)
Gewährleistung Bau Rechte

Gewährleistungsfrist im BGB-Bauvertrag

Die allgemeine Gewährleistungsfrist für Bauwerke beträgt laut BGB 5 Jahre. Diese Frist ist gültig, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde. Ausgenommen von dieser Frist sind nur arglistig verschwiegene Mängel – also solche, von denen die Baufirma bereits wusste, aber absichtlich nichts gesagt hat. In diesem Fall gilt stattdessen die regelmäßige Verjährungsfrist – diese beträgt 30 Jahre.

Wird im Laufe der Frist ein Mangel entdeckt und behoben, kommt § 212 des BGB zum Tragen: Die 5-jährige Gewährleistungsfrist für die nachgebesserten Leistungen beginnt erneut.

Die Unterschiede zwischen BGB und VOB

Bei der Gewährleistung gibt es einige Abweichungen zwischen BGB und VOB. Die Unterschiede in der VOB-Gewährleistung:

  • Die Gewährleistungsfrist beträgt nur 4 Jahre.
  • Nach der Beseitigung eines Mangels beginnt die Frist nicht von vorn. Stattdessen beginnt eine neue Frist von 2 Jahren – es sei denn, die ursprüngliche Frist dauert ohnehin noch länger als 2 Jahre.
Unterschiede Gewährleistung VOB/B und BGB

Wie wird die Gewährleistung bei Baumängeln eingefordert?

Tritt im Laufe der Gewährleistungsphase tatsächlich ein Mangel auf, dann muss dieser so bald wie möglich der verantwortlichen Baufirma gemeldet werden. Dafür ist eine schriftliche Anzeige erforderlich, in welcher Sie den Mangel genau beschreiben und eine angemessene Frist für die Nachbesserung setzen.

Vorsicht: In dieses Schreiben gehören weder Mutmaßungen zur Mangelursache noch Empfehlungen zur Mängelbeseitigung. Die Ursachenfindung und die Entscheidung, wie weitervorgegangen wird, obliegen dem jeweiligen Bauunternehmen.

Gewährleistungseinbehalt am Bau

Im Vertrag wird häufig zusätzlich ein Gewährleistungseinbehalt (oder auch „Sicherheitseinbehalt“) für das Bauvorhaben vereinbart. In diesem Fall darf der Auftraggeber einen kleinen Teil der Auftragssumme für den Gewährleistungszeitraum einbehalten. Meist sind das in etwa 5 % der Netto-Rechnungssumme.

Der Gewährleistungseinbehalt dient dem Auftraggeber als Absicherung, um etwaige Mängelansprüche durchzusetzen. Auch bei Insolvenz des betroffenen Bauunternehmers ist der Einbehalt hilfreich, denn so können mit dieser Summe die Mängelbeseitigungskosten gedeckt werden.

Üblicherweise wird diese Summe auf ein Sperrkonto einbezahlt und bleibt dort bis zum Ende der Gewährleistungsfrist liegen. Anschließend wird der Betrag inklusive etwaiger Zinsen an die Baufirma ausbezahlt.

Was ist bei Ablauf der Bau-Gewährleistung zu tun?

Es sind keine verpflichtenden Schritte erforderlich, wenn die Gewährleistung für Bauleistungen abläuft. Allerdings ist es durchaus sinnvoll, die Baustelle einige Zeit vor Fristende (z. B. ein halbes Jahr vorher) noch einmal zu begehen und gründlich zu dokumentieren.

Bei verschiedenen Abnahmezeitpunkten bedeutet das natürlich, zu jedem einzelnen Fristablauf die jeweiligen Bauteile nochmals zu begutachten. Deshalb sind Teilabnahmen wie schon vorher erwähnt nicht ratsam.

Auf der sicheren Seite – dank Dokumentation mit BauMaster

Fristen im Auge behalten, Mängel dokumentieren, die Beseitigung überwachen und kontrollieren u. v. m. – im Gewährleistungszeitraum gibt es für den Projektleiter am Bau immer noch einiges zu tun. Wer schon im Zuge des Bauvorhabens ordentlich dokumentiert hat, spart sich hier später eine Menge Ärger:

  • Termine, Fristen, Zeiträume müssen nicht mühsam herausgesucht werden.
  • Die Umstände zu einem Baumangel sind ohne lange Recherche
  • Für den Streitfall sind Bauleistungen rechtssicher in den Unterlagen festgehalten.

Doch eine lückenlose Dokumentation kostet viel Zeit, die am Bau ohnehin oft vorne und hinten nicht ausreicht. Erleichtern Sie sich deshalb die Arbeit und erledigen Sie die Baustellendokumentation künftig mobil: BauMaster macht es möglich!

Dazu zücken Sie bei der Baustellenbegehung einfach das Handy oder Tablet und tippen alle Vorkommnisse direkt in die passende Protokollvorlage. Anschließend noch Fotos machen, bei Bedarf hineinskizzieren und Planmarker setzen – so entsteht im Handumdrehen eine vollständige Dokumentation, die den Umgang mit der Gewährleistung für Baumängel bedeutend einfacher macht.

Baudokumentation mit BauMaster

Gewährleistung Bau mit BauMaster

Gewährleistung am Bau von Anfang an mitdenken

Der Begriff „Gewährleistung“ lässt bei vielen Bauunternehmern direkt die Alarmglocken schrillen. Doch wenn Sie sich an den wichtigsten Rat halten und schon in der Bauphase vorsorgen, haben Sie wenig zu befürchten. Damit ist nicht nur die lückenlose, digitale Dokumentation gemeint:

Eine gute Koordination und Abstimmung der Baubeteiligten und ein reger Austausch von wichtigen Informationen sind ebenfalls wichtige Voraussetzungen. So treten insgesamt weniger Baumängel auf und falls doch, sind sie ohne gröbere Streitigkeiten schnell behoben. Auf diese Weise verläuft die Gewährleistungsphase für alle Beteiligten angenehm und Sie stecken Ihre Energie voll und ganz ins nächste Projekt.

FAQ zur Gewährleistung am Bau

Wie lange gilt die Gewährleistung am Bau?

Die Gewährleistung für Bauleistungen beginnt bei der Bauabnahme – ihre Dauer ist abhängig von der Vertragsgrundlage:

  • Deutschland: 5 Jahre BGB / 4 Jahre lt. VOB/B
  • Österreich: 3 Jahre ABGB & ÖNORM B 2110

Für Mängel, die nach Ablauf dieser Fristen auftreten und angezeigt werden, haftet das Bauunternehmen nicht mehr.

Wie lange ist eine Baufirma haftbar?

Eine Baufirma haftet laut BGB für alle Mängel, die innerhalb einer Frist von 5 Jahren auftreten. Bei einem VOB-Vertrag sind es 4 Jahre. Der Auftraggeber kann in dieser Zeit eine Beseitigung fordern. Bei Nichterfüllung darf er den Mangel selbst beseitigen oder vom Vertrag zurücktreten. Eine weitere Möglichkeit ist eine Kostenminderung, manchmal wird zudem Schadenersatz fällig.

Wann gelten 5 Jahre Gewährleistung?

Für jedes Bauwerk gelten im BGB standardmäßig 5 Jahre Gewährleistung. Bauherrn haben bis zum Ablauf dieser Frist Zeit, Baumängel zu melden. Im Bauvertrag kann bei Bedarf eine längere Frist vereinbart werden.